Die Rs. Holmen[16] betraf die Frage, ob eine schwedische Muttergesellschaft berechtigt ist, die Verluste ihrer (indirekt) zu 100 % gehaltenen spanischen Enkelgesellschaft zum Abzug zu bringen, wenn

  • diese abgewickelt wird und
  • ihre Verluste in Spanien nicht vollumfänglich nutzen kann.

Als alternative Fallkonstellation war in derselben Rechtssache zu klären, ob die Verluste der Enkelgesellschaft durch Verschmelzung der ebenfalls steuerlich in Spanien ansässigen zwischengeschalteten spanischen Tochtergesellschaft auf die Enkelgesellschaft mit deren anschließender Abwicklung genutzt werden können.

Der EuGH entschied, dass finale Verluste, die bei einer indirekt gehaltenen Tochtergesellschaft (Enkelgesellschaft) entstehen, bei der Muttergesellschaft grundsätzlich nicht abzugsfähig seien. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn alle Gesellschaften, die zwischen Muttergesellschaft und verlustbringende Enkelgesellschaft geschaltet sind, ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat wie die verlustbringende Enkelgesellschaft haben.

Wann sind Verluste final? Für das Vorliegen finaler Verluste sei auch hier nicht entscheidend, ob das Recht des Sitzstaates der Tochtergesellschaft eine Übertragung von Verlusten im Jahr der Liquidation grundsätzlich zulässt. In einer solchen Fallgestaltung seien Verluste allerdings ebenfalls nicht als final anzusehen, wenn weiterhin eine Möglichkeit besteht, die Verluste wirtschaftlich zu nutzen, z.B. indem sie auf Dritte übertragen werden können. Beachten Sie: Insofern sei vom Steuerpflichtigen der Gegenbeweis zu erbringen, um

  • von finalen Verlusten auszugehen und
  • diese entsprechend abziehen zu können.
[16] EuGH v. 19.6.2019 – C-608/17 – Holmen AB, ISR 2019, 329 = GmbH-StB 2019, 210 (Böing/Rösen).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?