Die Rechtsprechungshistorie des EuGH zur grenzüberschreitenden Nutzung finaler Verluste feierte im Jahr 2022 ihren 17. Geburtstag – und begleitet damit die nächste Generation junger Erwachsener schon fast ein Leben lang.

Mit seiner Rechtsprechung in den Rs. Memira Holding und Holmen[1]im Jahr 2019

  • entfachte der EuGH die Diskussion um finale Verluste erneut und
  • ließ Hoffnung auf eine erneute BFH-Entscheidung aufkommen, die Klarheit für das deutsche Steuerrecht bringen könnte.

Erwartete Reaktion der EU-Mitgliedstaaten: Vor diesem Hintergrund wurde damals schon eine Reaktion der Europäischen Mitgliedstaaten durch Anpassung nationaler Regelungen an die EuGH-Auffassung erwartet. Beachten Sie: Dies galt vor allem für Deutschland, wo seit Jahren

  • eine gesetzliche Handhabe aussteht und
  • mehr Rechtssicherheit in jedem Fall wünschenswert und notwendig wäre.

BFH legt dem EuGH fünf Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vor: Im Rahmen eines Revisionsverfahrens, das im Jahr 2018 beim BFH anhängig wurde, legte der BFH dem EuGH insgesamt fünf Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vor, die auf einen Großteil der seit Jahren umstrittenen Probleme zu den finalen Betriebsstättenverlusten abstellten.[2]

Anlass für den Vorlagebeschluss v. 6.11.2019: Nach u.E. zutreffender Auffassung des BFH war der Vorlagebeschluss vom 6.11.2019 damit zu begründen, dass trotz der in der Vergangenheit ergangenen EuGH-Entscheidungen

  • die Grundsatzfrage der Berücksichtigungspflicht finaler Verluste sowie
  • die Kriterien für die Finalität und die Höhe der ggf. zu berücksichtigenden Verluste

nicht hinreichend geklärt waren.

[1] EuGH v. 19.6.2019 – C-607/17 – Memira Holding AB, FR 2019, 722 = GmbH-StB 2019, 210 (Böing/Rösen); EuGH v. 19.6.2019 – C-608/17 – Holmen AB, ISR 2019, 329 = GmbH-StB 2019, 210 (Böing/Rösen).
[2] Vgl. dazu auch Böing/Rösen, GmbH-StB 2020, 375.

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