In seinem Urteil vom 22.9.2022[3] beantwortet der EuGH nun (teilweise) die vom BFH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen.

Zwar Ungleichbehandlung i.S.d. Niederlassungsfreiheit, ...: Zwar läge grundsätzlich eine Ungleichbehandlung i.S.d. Niederlassungsfreiheit vor, da

  • einerseits Verluste, die aus einer im Mitgliedstaat der gebietsansässigen Gesellschaft belegenen Betriebsstätte stammen, steuerliche Berücksichtigung finden,
  • während andererseits Verluste aus einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte im Sitzstaat steuerlich nicht abziehbar sind.

... jedoch keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit: Diese Ungleichbehandlung stelle allerdings keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, da die Situation einer Doppelbesteuerungs(DBA)-Freistellungsbetriebsstätte grundsätzlich nicht mit derjenigen einer gebietsansässigen Betriebsstätte objektiv vergleichbar sei.

Beachten Sie: Da die erste vorgelegte Rechtsfrage im Ergebnis durch den EuGH verneint wurde, sah dieser keinen Bedarf, auf die weiteren Rechtsfragen einzugehen.

Im Folgenden sollen

  • die Thematik der finalen Verluste zusammengefasst,
  • das Urteil in den Gesamtkontext eingeordnet und
  • auf mögliche konkrete Fragestellungen eingegangen werden.
[3] EuGH v. 22.9.2022 – C-538/20 – W, ISR 2022, 417 = FR 2022, 989.

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