LfSt Bayern v. 30.6.2017, FG 2018.2.1-1/2 St 42
1. Allgemeines
Diese Kartei-Karte wurde vollumfänglich neu gefasst und enthält die aktuellen Rechtsstände zur StBVV (ab 20.12.2012) sowie den seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG geltenden Vorschriften des RVG und des GKG (ab 1.8.2013).
2. Kostenentscheidung
Über die Frage, wer die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (§§ 135 – 138 FGO), entscheidet das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss (§ 143 Abs. 1 FGO).
Die Anfechtung dieser Kostenentscheidung ist nach § 145 FGO unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ggf. kann jedoch eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO in Betracht kommen.
Kosten i.S. des § 139 FGO sind
- die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und
- die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
Das Gericht hat die Möglichkeit, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung hinsichtlich der Kosten auszusprechen. In diesem Fall kann die Kostenfestsetzung bereits vor Rechtskraft der Entscheidung durchgeführt werden.
3. Streitwert / Gegenstandswert
Die Gerichtskosten und die Vergütung der Bevollmächtigten werden grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens bzw. dem finanziellen Interesse des Klägers oder Antragstellers bemessen. Für die Gerichtskosten ist dies der Streitwert (§ 52 GKG), für die Vergütung der Bevollmächtigten der inhaltsgleiche Gegenstandswert (§ 23 RVG bzw. § 10 StBVV).
Gemäß § 71 GKG ist die Fassung des Gerichtskostengesetzes für die Streitwertermittlung maßgebend, die bei erstmaliger Rechtsanhängigkeit des Verfahrens Gültigkeit hat (GKG i.d.F. ab 1.7.2004 oder 1.8.2013).
Der Mindeststreitwert beläuft sich auf 1.500 EUR (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG).
Ein ABC der Streitwerte ist z.B. enthalten in Tipke-Kruse Vor § 135 FGO, in Gräber/Ratschow Vor § 135 oder im Internet abrufbar unter „Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit„.
4. Gerichtskosten
Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus der Verfahrensgebühr und den Auslagen. Sie werden auf der Grundlage der Kostenentscheidung nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (AO-Handbuch 2017, Anhang 16) erhoben.
Die Gebühren und ihre Ermäßigungstatbestände sind im Kostenverzeichnis unter den Nrn. 6110 – 6600 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Kostenverzeichnis Teil 6) aufgeführt und richten sich nach dem Streitwert (Anlage 2 zu §§ 3, 34 GKG, Gebührentabelle).
Die Festsetzung der Auslagen erfolgt nach den Nrn. 9000 ff der Anlage 1 zum GKG, Kostenverzeichnis Teil 9.
Für das finanzgerichtliche Verfahren wurde eine Kostenvorschusspflicht eingeführt. Die Verfahrensgebühr von 284 EUR (71 EUR × 4) errechnet sich auf der Grundlage des Mindeststreitwerts von 1.500 EUR (§ 6 Abs. 1 Nr. 5, § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Vorschuss wird auf die Gerichtskostenschuld angerechnet.
Festgesetzt (angesetzt) werden die Gerichtskosten nach § 19 Abs. 1 GKG durch den Kostenbeamten des Finanzgerichts (1. Instanz) oder des BFH (2. Instanz) mittels Kostenrechnung. Das Finanzamt ist an diesen Verfahren nicht beteiligt.
Die Kosten werden von der Staatsoberkasse Landshut und der Bundeskasse Weiden erhoben. Für die Vollstreckung sind die Finanzämter zuständig.
Die Finanzbehörden sind für den Fall des Unterliegens vor dem FG oder vor dem BFH von den Gerichtskosten befreit (§ 2 GKG). Gebühren und Auslagen können daher für das beklagte Finanzamt nicht anfallen.
5. Kosten der Beteiligten
Den Beteiligten am finanzgerichtlichen Verfahren (§ 57 FGO) sind nach § 139 Abs. 1 FGO die Aufwendungen zu ersetzen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (notwendig) erwachsen sind. Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten (§ 139 Abs. 2 FGO).
Zu den Aufwendungen i.S. des § 139 Abs. 1 FGO zählen auch die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten. Diese Aufwendungen sind nach § 139 Abs. 3 FGO stets erstattungsfähig, sofern sie gesetzlich vorgesehen sind.
Die Vergütung im Finanzgerichtsverfahren richtet sich sowohl für Steuerberater als auch für Rechtsanwälte nach dem RVG (§ 45 StBVV).
Danach können im Wesentlichen folgende Gebühren und Auslagen laut Vergütungsverzeichnis (VV), Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG in Betracht kommen:
Wertgebühren (§ 13 RVG)
Verfahrensgebühr |
Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV, Nr. 3200,3201 VV |
Terminsgebühr |
Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV, Nr. 3202,3203 VV |
Erledigungsgebühr |
Nr. 1002-1004 VV |
Auslagen (Vorbemerkung 7)
Dokumentenpauschale |
Nr. 7000 VV |
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen |
Nrn. 7001, 7002 VV |
Geschäftsreisen |
Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV; Nr. 7003 – 7005 VV |
Umsatzsteuer |
Nr. 7008 VV |
Die Gebühren der Steuerberater/Rechtsanwälte bemessen sich nach der Höhe des Gegenstandswerts (§ 2 Abs. 1 und § 13 RVG); dieser wiederum bestimmt sich im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 32 ...