Die Finanzierungsberatung fällt nicht unter die Vorbehaltsaufgaben von Steuerberatern und damit auch nicht unter die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Honorare für Finanzierungsberatungen können daher frei vereinbart werden. Als Orientierungshilfe können Tages- und Stundensätze von Unternehmensberatern herangezogen werden, die jedoch sehr weite Bandbreiten aufweisen. In Honorarumfragen bei Steuerberatern werden von vielen Kanzleien Stundensätze für betriebswirtschaftliche Beratung von 90 – 150 EUR genannt, teilweise aber auch deutlich höhere Beträge (bis 250 EUR oder mehr). Für Mitarbeiter liegen die am häufigsten genannten Stundensätze bei 50 – 90 EUR.
Die Festlegung des Honorars ist oft eine Sache des "Fingerspitzengefühls". Einflussfaktoren auf die Höhe des Honorars sind:
- der (erkennbare) Nutzen der Beratungsleistung
- die Größe des Mandantenbetriebs
- der Zeitaufwand
- die Preissensibilität des Mandanten
- die Höhe des vom Mandanten für andere Beratungsleistungen gezahlten Honorars.
Die vorherige Vereinbarung von Festpreisen erleichtert erfahrungsgemäß den „Verkauf“ betriebswirtschaftlicher Beratungsleistungen, da der Mandant die Honorarhöhe bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung genau kennt und insofern kein "Honorarrisiko" eingeht. Letztlich spielt aber auch bei der Vereinbarung von Festpreisen der erwartete Zeitaufwand eine Rolle, d. h. auch bei Festpreisen sollte letztlich ein angemessener Stundensatz erzielbar sein. Die Vereinbarung von Festpreisen ist insbesondere möglich, wenn aufgrund von Erfahrungswerten abschätzbar ist, wie viel Zeit der Beratungsauftrag voraussichtlich in Anspruch nehmen wird. Anderenfalls besteht das Risiko, den Zeitaufwand deutlich zu unterschätzen. Insbesondere bei den ersten Beratungen zu einem neuen Thema ist der Einarbeitungsaufwand oft relativ hoch. Bei der Vereinbarung von Festpreisen sollte unbedingt darauf geachtet werden, den Umfang der durch den Festpreis abgedeckten Leistungen möglichst genau zu beschreiben und ausdrücklich zu vereinbaren, dass unerwartete bzw. nicht vorhersehbare Zusatzarbeiten auch zusätzlich berechnet werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass sich der Mandant hinsichtlich derartiger Zusatzarbeiten auf den ursprünglichen Festpreis beruft und die Kanzlei die Zusatzarbeiten in diesen Fällen ohne weiteres Honorar erbringen muss.
Die finanzielle Belastung des Mandanten reduziert sich, wenn Beratungskostenzuschüsse aus öffentlichen Mitteln in Anspruch genommen werden können. Für betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen existieren verschiedene Förderprogramme des Bundes und der Länder. In der Förderdatenbank des Bundeswirtschaftsministeriums (www.foerderdatenbank.de) können die derzeit verfügbaren Beratungskostenzuschüsse recherchiert werden. Das bekannteste Programm auf Bundesebene ist das Förderprogramm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa).
Bei der Nutzung von Fördermitteln ist eine vorherige Registrierung des Steuerberaters bei der betreffenden Förderstelle erforderlich. Diese Registrierung ist je nach Förderstelle an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, die sich aus der jeweiligen Förderrichtlinie ergeben und im Zweifel bei der jeweiligen Förderstelle erfragt werden können. Weitere Voraussetzung für die Gewährung von Beratungskostenzuschüssen ist i. d. R. auch die Erstellung eines Beratungsberichts, in dem Art und Umfang der betriebswirtschaftlichen Beratung dargestellt und damit die inhaltlichen Voraussetzungen für eine förderfähige Beratung nachgewiesen werden. Die inhaltlichen und formalen Anforderungen an den Beratungsbericht ergeben sich ebenfalls aus der jeweiligen Förderrichtlinie und/oder aus Vorlagen (Mustern) der jeweiligen Förderstelle. Der Antrag auf die Gewährung von Beratungskostenzuschüssen ist i. d. R. bereits vor Beginn der Beratung zu stellen.
Zuschuss als Argumentationshilfe
Die Gewährung von Zuschüssen kann man gegenüber dem Mandanten auch als Grund bzw. Argument verwenden, über betriebswirtschaftliche Leistungen einen getrennten Beratungsvertrag mit eigener Honorarvereinbarung abzuschließen. Auf diese Weise wird die betriebswirtschaftliche Beratung (mit Zuschüssen) als eigenständige Leistung ganz klar von der steuerlichen Beratung (ohne Zuschüsse) getrennt und gegenüber dem Mandanten als eigenständig zu honorierende Leistung positioniert.