Leitsatz

Eine vermögensverwaltende (Familien-)Kapitalgesellschaft, deren Geschäftstätigkeit sich darauf beschränkt, Aktien und Rentenpapiere zu erwerben und bei sich passender Gelegenheit zu verkaufen, ist Finanzunternehmen i.S.d. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG. Die Zuordnung der erworbenen Wertpapiere im Umlaufvermögen ist maßgebliches Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Eigenhandelsabsicht beim Anteilserwerb. Eine spätere Zweckänderung und Umgliederung der Wertpapiere in das Anlagevermögen kann für diese Wertpapiere keine anderen Rechtsfolgen auslösen.

 

Normenkette

§ 8b Abs. 7 KStG

 

Sachverhalt

Unternehmensgegenstand der in 2002 errichteten Klägerin, einer GmbH, war u.a. der Erwerb von Unternehmensbeteiligungen. Sie hatte zunächst einen alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer. Später kam es zu Anteilsübertragungen im Familienkreis.

Die Klägerin schloss im April 2002 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einer Bank, wonach diese autorisiert war, nach freiem Ermessen und ohne vorherige Einholung von Weisungen über die Depotbestände und Kontoguthaben zu verfügen, Wertpapiere usw. zu "handeln". In Ausführung dieses Vertrages erwarb und veräußerte die Bank für die Klägerin in der Folgezeit laufend Aktien und Rentenpapiere.

Im Streitjahr (= VZ 2005) schloss die Klägerin einen ähnlichen Vermögensverwaltungsvertrag mit einer zweiten Bank ab und übertrug einen Teil der Wertpapiere auf das dort neu errichtete Depot. Diese Bank schichtete die übernommenen Wertpapiere im Streitjahr zum Teil um.

Die Klägerin erfasste von 2002 bis 2004 alle Wertpapiere zunächst im Umlaufvermögen.

Das FA ließ im VZ 2002 Abschreibungen auf die Wertpapiere und Veräußerungsverluste unter Hinweis auf § 8b Abs. 7 KStG zum Abzug zu und besteuerte in den VZ 2003 und 2004 daraus erwirtschaftete Gewinne.

Zum Beginn des VZ 2005 buchte die Klägerin die Eröffnungsbilanzwerte der Wertpapiere in das Anlagevermögen um und erfasste alle weiteren (im Streitjahr hinzuerworbenen) Wertpapiere unmittelbar im Anlagevermögen.

Das FA behandelte die Gewinne/Verluste aus mehr als 100 Verkäufen im Streitjahr als steuerpflichtig.

Die Klage blieb erfolglos (FG Hamburg, Urteil vom 14.12.2010, 3 K 40/10, Haufe-Index 2648397, EFG 2011, 1186).

 

Entscheidung

Das FG-Urteil hielt der Revision vor dem BFH stand. Dabei genügte es (an sich), nur die schon bekannten Auslegungsergebnisse der bisherigen Spruchpraxis zu wiederholen. Alles andere beruhte auf der tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände (und hätte deswegen strenggenommen – und gemessen an den Anforderungen des § 115 Abs. 2 FGO – eine kostentreibende Revisionszulassung durch das FG nicht erfordert).

 

Hinweis

1. Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG gehören, außer Ansatz.

§ 8b Abs. 1 bis 6 und damit auch Abs. 2 Satz 1 KStG ist allerdings nach § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12 KWG a.F. (jetzt § 1a KWG) dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG für Anteile, die von Finanzunternehmen i.S.d. KWG mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden.

2.Der BFH versteht diese einschränkenden Erfordernisse durchweg wortlautgetreu und eng. Erfasst werden keineswegs, wie die Regelung ihrer "Idee" nahelegt, nur Kreditinstitute in ihrem "volatilen Markt", vielmehr gleichermaßen auch (Industrie-)Holding- und Beteiligungsgesellschaften wie GmbH-Anteile. All das (und einiges mehr) ergibt sich aus dem Urteil vom 14.1.2009, I R 36/08 (BFH/NV 2009, 852) und den dazu gegebenen Praxis-Hinweisen in BFH/PR 2009, 221.

3. Der BFH bekräftigte nunmehr diese seine Spruchpraxis:

a) Die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG können auch durch vermögensverwaltende (Familien-)Gesellschaften erfüllt werden. Trotz der kraft Gesetzesintention bankenspezifischen Zielrichtung des § 8b Abs. 7 KStG 2002 scheidet eine einschränkende Auslegung ­dieser Regelung aus. Es ist auch ausgeschlossen, die bei § 15 EStG für die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem Wertpapierhandel maßgebenden Kriterien bei § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG tatbestandseinengend heranzuziehen.
b) Eine Eigenhandelsabsicht setzt eine Handelsabsicht mit dem Zweck des gegebenenfalls kurzfristigen Wiederverkaufs aus dem eigenen Bestand voraus, die darauf abzielt, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu nutzen und dadurch einen Eigenhandelserfolg zu erzielen. Im Übrigen bestehen keine Einschränkungen: Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und überwachten Marktes noch erfordert § 8b Abs. 7 KStG das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für Dritte i.S.v. § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG. Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhan...

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