Die Finanzverwaltung setzt durch Neukonzeption der Anwendungserlasse zur Steuervergünstigung bei Umstrukturierung im Konzern nach § 6a GrEStG aktuelle BFH-Rspr. praktisch um. Hierbei erfolgen u.a. Änderungen zur wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Vorschrift des § 6a GrEStG gilt nämlich für alle Rechtsträger i.S.d. GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. Hierfür ist erforderlich, dass mindestens eine am Umwandlungsvorgang beteiligte abhängige Gesellschaft am Markt wirtschaftlich tätig ist. Das gilt auch für nicht selbst wirtschaftlich tätige Gesellschaften, somit auch für Vorratsgesellschaften und reine Holdinggesellschaften. Weitere Besonderheiten ergeben sich zur Besitzzeitanrechnung bei Anteilserbschaft/-schenkung. Letztlich ist zukünftig auf die unterste Beteiligungsebene anstatt auf die Konzernspitze zur Beurteilung des sog. "herrschenden Unternehmens" abzustellen. Sind insoweit mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften am Umwandlungsvorgang beteiligt, ist ausgehend von dem Umwandlungsvorgang der in der Beteiligungskette am nächsten stehende (unterste) Rechtsträger, der die Voraussetzungen nach § 6a Satz 3 und 4 GrEStG erfüllt, das herrschende Unternehmen. Auch hier ist unerheblich, ob bei mehrstufigen Beteiligungen das herrschende Unternehmen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abhängig ist.
Service: BFH v. 28.9.2022 – II R 13/20, ErbStB 2023, 30; BFH v. 21.8.2019 – II R 15/19; BFH v. 21.8.2019 – II R 16/19; BFH v. 22.8.2019 – II R 18/19, ErbStB 2020, 149; BFH v. 21.8.2019 – II R 19/19; BFH v. 21.8.2019 – II R 20/19; Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass v. 25.5.2023 – S 4518, ErbStB 2023, 211; Rennar, Grundstückszurechnung in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen, ErbStB 2022, 371 abrufbar unter steuerberater-center.de
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