Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert. Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aber in Finnland aus, kann, wenn noch weitere Voraussetzungen vorliegen, der Tätigkeitsstaat Finnland den Arbeitslohn besteuern. In Deutschland wäre der Arbeitslohn dann steuerfrei.
Der Ort der Arbeitsausübung ist grundsätzlich der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält. Unerheblich ist, woher oder wohin die Zahlung des Arbeitslohns geleistet wird oder wo der Arbeitgeber ansässig ist. Der Arbeitnehmer muss sich also für die Ausführung seiner Tätigkeit persönlich in Finnland aufhalten.
1.4.1 Tätigkeit in Finnland für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber
Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Finnland für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Finnland besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten aufhält, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet (183-Tage-Frist). Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei. Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.
Aufenthalt länger als 183 Tage
Entscheidend ist die Dauer des Aufenthalts, nicht die Dauer der Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen in Finnland anwesend ist. Dabei ist auch eine nur kurzfristige Anwesenheit an einem Tag als voller Aufenthaltstag zu berücksichtigen. Es muss sich nicht um einen zusammenhängenden Aufenthalt handeln, mehrere Aufenthalte sind zusammenzurechnen.
Volle Aufenthaltstage
Als volle Tage des Aufenthalts in Finnland werden z. B. mitgezählt:
- Tage der Ankunft und der Abreise, auch zwischenzeitlich, z. B. bei Wochenendheimfahrten,
- alle Tage der Anwesenheit in Finnland unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit, z. B. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage,
- Tage der Anwesenheit in Finnland während Arbeitsunterbrechungen, z. B. bei Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Lieferungen oder Krankheit, es sei denn, die Krankheit steht der Abreise des Arbeitnehmers entgegen und er hätte ohne sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in Finnland erfüllt,
- Urlaubstage, die unmittelbar vor, während und nach oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit in Finnland verbracht werden.
Keine Aufenthaltstage
Nur Tage, die ausschließlich außerhalb von Finnland verbracht werden, unabhängig davon, ob aus beruflichen oder aus privaten Gründen, werden nicht mitgezählt. Auch reine Transittage, also Tage der Durchreise, werden nicht mitgezählt.
Wochenendheimfahrten
Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A mehrere Monate lang jeweils von Montag bis Freitag in Finnland tätig. Während dieser Zeit reist A an jedem Freitag nach der Arbeit zu seiner Familie nach Deutschland und kehrt jeweils am Sonntag wieder nach Finnland zurück.
Ergebnis: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen
- die Tage von Montag bis Donnerstag, da sich A an diesen Tagen in Finnland aufhält, und
- die Freitage und Sonntage, da sich A an diesen Tagen zumindest zeitweise in Finnland aufhält.
Nicht mitzuzählen sind die Samstage, da sich A an diesen Tagen nicht in Finnland aufhält.
Urlaub
Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A vom 3.1.-24.6. in Finnland tätig. Während dieser Zeit hält sich A vom 5.-8.3. zu einem Urlaub in Deutschland auf. Vom 16.-22.5. macht A Urlaub in Finnland. Nach Ende seiner Tätigkeit verbringt A vom 25.6.-10.7. noch einen weiteren Urlaub in Finnland.
Ergebnis: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen
- die Tage des Urlaubs vom 16.-22.5., da die Tage während der Tätigkeit in Finnland verbracht werden, und
- die Tage des Urlaubs vom 25.6.-10.7., da die Tage unmittelbar nach der Tätigkeit in Finnland verbracht werden.
Nicht mitgezählt werden die Tage des Urlaubs vom 5.-8.3., da sich A an diesen Tagen nicht in Finnland aufhält.
Aufenthalt in einem 12-Monatszeitraum
Relevanter Zeitraum für die Berechnung der 183-Tage-Frist ist ein Zeitraum von 12 Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, also in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.12. jeden Jahres. In Betracht zu ziehen sind alle denkbaren 12-Monatszeiträume, die in dieser Zeit beginnen oder enden, auch wenn sie sich zum Teil überschneiden. Während eines beliebigen 12-Monatszeitraums muss sich der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen in Finnland aufhalten. Mit jedem Aufenthaltstag des Arbeitnehmers in Finnland ergeben sich somit neue zu beachtende 12-Monatszeiträume.