Die Anschaffungskosten umfassen den Kaufpreis für den angeschafften Vermögensgegenstand abzüglich einzeln zurechenbarer Kaufpreisminderungen sowie alle Aufwendungen, die der Unternehmer leistet, um einen Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, sodass er diesen seinem Zweck entsprechend nutzen kann. Dazu gehören auch die Nebenkosten der Anschaffung und nachträgliche Anschaffungskosten.
Bei einem betrieblichen Pkw ist die Betriebsbereitschaft hergestellt, wenn dieser fahrbereit auf dem Betriebsgelände steht oder beim Händler abgeholt wird.
Grundvoraussetzung für alle genannten Aufwendungen ist, dass sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugerechnet werden können. Für die Ermittlung der Anschaffungskosten kann auf folgende Formel zurückgegriffen werden:
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Anschaffungspreis |
- |
Anschaffungspreisminderungen (soweit einzeln zurechenbar) |
+ |
Aufwendungen zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand (Einzelkosten) |
+ |
Anschaffungsnebenkosten (Einzelkosten) |
+ |
Nachträgliche Anschaffungskosten (Einzelkosten) |
= |
Anschaffungskosten |
3.1 Anschaffungspreis: Welche Kosten dazu zählen
Der Anschaffungspreis umfasst den Kaufpreis für den Pkw sowie den jeweiligen Aufpreis für alle Gegenstände, die mit dem Pkw fest verbunden sind (Sonderausstattung), denn diese bilden mit dem Fahrzeug einen einheitlichen Vermögensgegenstand. Hierzu gehören z. B.:
- Aufbauten,
- fest eingebautes Autoradio,
- fest eingebautes Navigationsgerät.
Bei Erwerb mit dem Pkw oder Erwerb und Einbau im Jahr des Pkw-Erwerbs wird der Betrag für die Sonderausstattung zusammen mit den ursprünglichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs im Jahr des Erwerbs aktiviert. Der Aktivierungsbetrag bildet die Ausgangsbasis für die Bemessung der planmäßigen Abschreibung.
Pkw gehören zum abnutzbaren beweglichen Sachanlagevermögen. Die Abschreibungsmethode kann handelsrechtlich frei gewählt werden, sofern sie der tatsächlichen Wertentwicklung nicht zuwiderläuft und dadurch willkürlich ist. In der Praxis kommt überwiegend die lineare Abschreibung zur Anwendung. Steuerlich ist im Fall eines Firmen-Pkw nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG die lineare Abschreibung anzuwenden. Die amtlichen AfA-Tabellen sehen eine betriebliche Nutzungsdauer von 6 Jahren vor.
Erfolgt der Erwerb von Sonderausstattung erst im Folgejahr, muss im Folgejahr eine nachträgliche Erhöhung der Anschaffungskosten gebucht werden und die Abschreibung ab diesem Zeitpunkt neu berechnet werden.
Zubehör ist als eigenständiger Vermögensgegenstand zu behandeln
Von der zu aktivierenden Sonderausstattung ist das Zubehör zu unterscheiden. Die Sonderausstattung ist fest mit dem Pkw verbunden. Ein Zubehör ist ein Wirtschaftsgut, das zusammen mit dem Pkw genutzt wird, ohne mit ihm fest verbunden zu sein, wie z. B. ein mobiles Navigationsgerät.
Entscheidend ist, dass die Verbindung des Wirtschaftsguts mit dem Fahrzeug jederzeit problemlos gelöst werden kann. Zubehör ist – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – als eigenständiges Wirtschaftsgut zu verbuchen.
Ob die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten gerechnet werden muss, hängt davon ab, ob der Firmenwagen zum umsatzsteuerlichen Unternehmen zu zählen ist und ob ein Ausschlusstatbestand nach § 15 Abs. 1a u. 2 i. V. m. Abs. 3 UStG vorliegt.
Die Zuordnung des Firmen-Pkw zum umsatzsteuerlichen Unternehmen ist unabhängig von der bilanziellen bzw. ertragsteuerrechtlichen Behandlung als Betriebs- oder Privatvermögen zu beurteilen. Maßgebend für die Zuordnung ist die im Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrzeugs beabsichtigte Verwendung für den Besteuerungszeitraum der erstmaligen Verwendung:
- Ein ausschließlich privat genutzter Pkw darf der unternehmerischen Tätigkeit für umsatzsteuerliche Zwecke nicht zugeordnet werden. Erreicht der Umfang der unternehmerischen Verwendung eines Pkw nicht mindestens 10 % (unternehmerische Mindestnutzung), greift das Zuordnungsverbot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG. Ein Vorsteuerabzug scheidet aus.
- Wird ein Pkw ausschließlich für unternehmerische Tätigkeiten genutzt, ist er für umsatzsteuerliche Zwecke vollständig der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen (Zuordnungsgebot). Der Vorsteuerabzug kann in Anspruch genommen werden, sofern kein Ausschlusstatbestand nach § 15 Abs. 1a u. 2 i. V. m. Abs. 3 UStG vorliegt.
Bei einer gemischten Nutzung, d. h. ein Pkw wird zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt und wird daneben für nicht unternehmerische (private) Zwecke verwendet, eröffnen sich dem Unternehmer in Bezug auf den Pkw folgende Optionen:
- Der Pkw wird insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmers zugeordnet. Die Vorsteuer darf vollständig in Abzug gebracht werden, sofern kein Ausschlusstatbestand nach § 15 Abs. 1a u. 2 i. V. m. Abs. 3 UStG vorliegt.
- Der Pkw wird in vollem Umfang dem nicht unternehmerischen Bereich des Unternehmers zugeordnet. Der Vorsteuerabzug scheidet aus.
- Der Pkw wird im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung der unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmers zuordnen. In diesem Fall darf der Unterneh...