Nachträglicher Preisnachlass (Skonto) bei Kauf eines Pkw
Ausgangsdaten wie im Beispiel zuvor. Die Umsätze von Herrn Huber unterliegen insgesamt der Umsatzsteuer, weshalb er uneingeschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Herr Huber erwirbt im Dezember 01 einen Pkw für 30.000 EUR zuzüglich 19 % = 5.700 EUR Umsatzsteuer. Um sich Folgeaufträge zu sichern, gewährt Autohändler Müller (Konto 77289) 3 % Skonto auf den Listenpreis bei Zahlung bis Mitte Januar 02. Herr Huber überweist am 14.01.02 den Betrag von 35.700 EUR abzüglich 1.071 EUR = 34.629 EUR.
Das Skonto führt zur Minderung der Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme im Januar 02. Daher aktiviert Herr Huber den Pkw im Dezember 01 in Höhe der Anschaffungskosten von 30.000 EUR und macht die Vorsteuer, wie in der Rechnung ausgewiesen, mit 5.700 EUR geltend.
Buchungsvorschlag für die Aktivierung des Pkw zum Zugangszeitpunkt im Dezember 01:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0320/0520 |
Pkw |
30.000 |
Kreditor Müller |
77289 |
35.700 |
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
5.700 |
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Der Pkw hat eine Nutzungsdauer von 6 Jahren, sodass die lineare Abschreibung pro Jahr 30.000 EUR ÷ 6 = 5.000 EUR beträgt. Da die Anschaffung im Dezember 01 erfolgt ist, darf die Abschreibung nur für einen Monat in Höhe von (5.000 EUR ÷ 12 =) 416,67 EUR geltend gemacht werden.
Vorschlag für die Buchung der Abschreibung für das Geschäftsjahr 01 zum 31.12.01:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4832/6222 |
Abschreibungen auf Kfz |
416,67 |
0320/0520 |
Pkw |
416,67 |
Im Jahr 02 verändern sich die Anschaffungskosten durch die Gewährung des Skontos. Es handelt sich nicht um eine wertaufhellende Tatsache. Die Skontogewährung tritt nach dem 31.12.01 ein und kann nicht auf den Bilanzstichtag 31.12.01 zurückbezogen werden.
Die Minderung der Anschaffungskosten führt gleichzeitig auch zu einer Reduzierung des Vorsteuerabzugs, weil sich durch das Skonto die Bemessungsgrundlage und damit auch die Höhe der Umsatzsteuer (Vorsteuer) verändert. Das Skonto in Höhe von (35.700 EUR × 0,03 =) 1.071 EUR (brutto) verteilt sich
- mit 900 EUR auf die Minderung der Anschaffungskosten und
- mit 171 EUR auf die Minderung des Vorsteuerabzugs.
Vorschlag für die Buchung des Skontos und der Zahlung am 14.1.02:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
77289 |
Kreditor Müller |
1.071 |
0320/0520 |
Pkw |
900 |
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1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
171 |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
77289 |
Kreditor Müller |
34.629 |
1200/1800 |
Bank |
34.629 |
Die Minderung der Anschaffungskosten führt dazu, dass auch die Abschreibung ab dem Geschäftsjahr 02 neu berechnet werden muss. Da im Vorjahr (Geschäftsjahr 01) die Abschreibung nur für einen Monat berechnet wurde, sind vom Abschreibungszeitraum noch 5 Jahre und 11 Monate (= 71 Monate) zu berücksichtigen.
Ab dem Geschäftsjahr 02 ist daher mit den reduzierten Anschaffungskosten von (30.000 EUR – 416,67 EUR – 900 EUR =) 28.683,33 EUR zu rechnen. Die lineare Abschreibung beträgt pro Jahr 28.683,33 EUR ÷ 71 × 12 Monate = 4.847,89 EUR.
Vorschlag zur Buchung der Jahresabschreibung im Geschäftsjahr 02:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4832/6222 |
Abschreibungen auf Kfz |
4.847,89 |
0320/0520 |
Pkw |
4.847,89 |