Nutzt der GmbH-Gesellschafter den Firmenwagen seiner GmbH für private Fahrten und erfolgt die private Nutzung
- nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und
- auch nicht im Rahmen eines entgeltlichen Überlassungsvertrags,
dann ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, die der Gesellschafter als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern hat.
Die verdeckte Gewinnausschüttung ist bei der GmbH mit der Vergütung anzusetzen, die bei einer Vermietung üblicherweise erzielbar ist. Aus Vereinfachungsgründen kann die private Nutzung (Gewinnkorrektur) mithilfe der 1-%-Methode ermittelt werden.
Auf der Ebene der GmbH gilt, dass Ausschüttungen grundsätzlich als Maßnahmen der Gewinnverwendung einzustufen sind, die den Gewinn der GmbH nicht verändern. Wenn aber eine verdeckte Gewinnausschüttung zu einer Vermögensminderung oder zu einer verhinderten Vermögensmehrung führt, ist das Einkommen der GmbH zu erhöhen. D. h., das Einkommen ist zu erhöhen, wenn eine Minderung des steuerlichen Gewinns eingetreten ist.
Die Hinzurechnung erfolgt außerhalb der Steuerbilanz, weil § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG keine Bilanzierungsvorschrift ist, sondern allein der steuerlichen Einkommensermittlung dient. Die Umsatzsteuer ist eine betriebliche Steuer. Steuerschuldner ist die GmbH. Konsequenz ist, dass die Umsatzsteuer in der Steuerbilanz auszuweisen ist (d. h., die Umsatzsteuer muss innerhalb der Buchführung ausgewiesen werden).
Verdeckte Gewinnausschüttung nach der 1-%-Methode
Ein Gesellschafter ist für seine GmbH tätig, ohne dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der GmbH vereinbart worden ist. Die GmbH stellt ihm einen Firmenwagen zur Verfügung, den er für betriebliche und private Fahrten nutzt. Ein entgeltlicher Überlassungsvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Die GmbH gestattet die Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke nur wegen der Gesellschafterstellung.
Fazit: Bei der privaten Nutzung handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Die verdeckte Gewinnausschüttung ist der Betrag, den die GmbH bei einer Fremdvermietung erzielen könnte. Führt der GmbH-Gesellschafter kein Fahrtenbuch und auch ansonsten keine Aufzeichnungen, ist es schwierig, die Vergütung zu ermitteln, die bei einer Vermietung üblicherweise erzielbar ist. Es ist dann sinnvoll und zweckmäßig, das Nutzungsentgelt aus Vereinfachungsgründen mit 1 % vom Bruttolistenpreis anzusetzen. Bei einem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs von 32.000 EUR ist von folgenden Werten auszugehen:
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Monatsbetrag |
Jahresbetrag |
Gewinnerhöhung: 32.000 EUR × 1 % |
320,00 EUR |
3.840,00 EUR |
Umsatzsteuer |
60,80 EUR |
729,60 EUR |
Gesamtbetrag |
380,80 EUR |
4.569,60 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1381/1307 |
Forderungen gegen GmbH-Gesellschafter |
729,60 |
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
729,60 |
Bei der Umsatzsteuer bestehen dann zwei Möglichkeiten. Der GmbH-Gesellschafter zahlt die Umsatzsteuer an die GmbH, sodass dadurch die Forderung der GmbH ausgeglichen ist. Zahlt der GmbH-Gesellschafter die Umsatzsteuer nicht, verzichtet die GmbH auf eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter, was insoweit zu einer Gewinnausschüttung führt.
Die Erhöhung des GmbH-Einkommens beträgt dann 3.840,00 EUR. D. h., das Einkommen der GmbH muss in der Körperschaftsteuererklärung um 3.840,00 EUR höher ausgewiesen werden.
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind beim Gesellschafter nach dem Teileinkünfteverfahren anzusetzen und unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (Abgeltungssteuersatz).