Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Private Nutzung
- Eingeschränkter Betriebsausgabenabzug
- Veräußerung
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV Position |
Pkw |
0320 |
0520 |
|
Betriebs- und Geschäftsausstattung |
Unentgeltliche Wertabgaben |
1880 |
2130 |
|
Sonstige Verbindlichkeiten |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) |
8921 |
4645 |
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Sonstige betriebliche Erträge |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) |
8924 |
4639 |
|
Sonstige betriebliche Erträge |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 16 % USt (Kfz-Nutzung) |
8923 |
4647 |
|
Sonstige betriebliche Erträge |
So kontieren Sie richtig!
Die Kosten für einen teuren Oldtimer kann der Unternehmer nicht oder nur teilweise abziehen, wenn private Aspekte im Vordergrund stehen. Andererseits kann sich bei der Ermittlung der privaten Nutzung wegen des niedrigen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung ein Vorteil ergeben, wenn die 1 %-Methode angewendet wird. Den Betrag, der auf die private Nutzung entfällt, bucht der Unternehmer auf das Konto "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung)" 8921 (SKR 03) bzw. 4645 (SKR 04). Der Betrag, der in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf die private Nutzung entfällt, unterliegt der Umsatzsteuer mit 16 % und ist daher auf das Konto "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 16 % USt (Kfz-Nutzung)" 8923 (SKR 03) bzw. 4647 (SKR 04) zu buchen.
Buchungssatz:
Unentgeltliche Wertabgaben |
|
an Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: 1 %-Methode für die private Pkw-Nutzung bei einem Oldtimer
Unternehmer Huber hat im Januar 2021 einen Oldtimer als Firmenwagen erworben. Für den Oldtimer hat er 30.000 EUR zuzüglich 5.700 EUR (= 35.700 EUR) gezahlt. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 22.000 DM : 1,95583 = 11.248 EUR (abgerundet auf volle 100 EUR = 11.200 EUR). Da der Unternehmer weder ein Fahrtenbuch geführt hat noch eine sachgerechte Schätzung des privaten Nutzungsanteils vornehmen will, kann er bei der Einkommen- und Umsatzsteuer die 1 %-Methode anwenden.
Bei der Bemessung der Umsatzsteuer dürfen pauschal 20 % abgezogen werden, weil nicht in allen Kfz-Kosten Vorsteuerbeträge enthalten sind. Maßgebend ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung, sodass wie folgt zu rechnen ist:
Bruttolistenpreis (abgerundet)
11.200 EUR × 1 % × 12 Monate = |
1.344,00 EUR |
abzüglich 20 % |
268,80 EUR |
umsatzsteuerpflichtiger Anteil |
1.075,20 EUR |
19 % Umsatzsteuer |
204,30 EUR |
= Bruttobetrag |
1.279,50 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1880/2130 |
Unentgeltliche Wertabgaben |
1.548,30 |
8924/4639 |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) |
268,80 |
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8921/4645 |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) |
1.075,20 |
|
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1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
204,30 |
Das Beispiel zeigt, dass die Ermittlung der privaten Nutzung mithilfe der 1 %-Methode bei einem Oldtimer besonders vorteilhaft sein kann. Bei der 1 %-Methode ist der niedrige Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebend.
3 Oldtimer im Betriebsvermögen: Worauf geachtet werden muss
Grundsätzlich steht es dem Unternehmer frei, welchen Firmenwagen er nutzt. In den meisten Fällen sind die Anschaffungskosten für ein serienmäßig ausgestattetes Fahrzeug angemessen, auch wenn es zur oberen Preisklasse gehört. Gut ausgestattete Serienfahrzeuge können durchaus die Grenze von 100.000 EUR überschreiten. Bei solch hohen Preisen sind die Anschaffungskosten angemessen, wenn das Unternehmen einen hohen Umsatz und Gewinn erzielt und gleichzeitig die Nutzung eines repräsentativen Pkws von Geschäftspartnern bzw. Kunden erwartet wird. Die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, dürfen den Gewinn nicht mindern und werden daher gewinnerhöhend erfasst.
Darüber hinaus können bei der Anschaffung neben den betrieblichen Aspekten auch private Interessen eine Rolle spielen. Private Interessen, die mit hohen Aufwendungen verbunden sind, können zu einer Minderung der Betriebsausgaben führen. Anschaffungen aus überwiegend privatem Interesse können im ungünstigsten Fall dazu führen, dass der Betriebsausgabenabzug insgesamt entfällt.
Erfolgt der Erwerb eines Oldtimers im Wesentlichen aus privaten Gründen, ist die Abschreibung nicht abziehbar. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und ähnliche Zwecke sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Ähnliche Zwecke in diesem Sinne können bei einer großen Nähe zur privaten Lebensführung auch die Aufwendungen für einen Oldtimer sein. Wird der Pkw-Oldtimer kaum bewegt, fallen die Aufwendungen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.
Ausweis eines Oldtimers als notwendiges Betriebsvermögen
Unternehmer Huber, der eine Werbeagentur betreibt, hat einen Pkw-Oldtimer (Sportwagen) für 40.000 EU...