Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Geldwerter Vorteil
- Bemessungsgrundlage Lohnsteuer
- Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer
- Besonderheiten bei Elektrofahrzeugen
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt |
8611 |
4947 |
|
Sonstige betriebliche Erträge |
Gehälter |
4120 |
6020 |
|
Löhne und Gehälter |
Verrechnete sonstige Sachbezüge |
8610 |
4946 |
|
Sonstige betriebliche Erträge |
So kontieren Sie richtig!
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung, den dieser auch für private Fahrten nutzen darf, erfasst er die Aufwendungen, die auf die Privatfahrten entfallen, als geldwerten Vorteil. Es handelt sich um einen Sachbezug, für den Umsatzsteuer berechnet wird . Die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, sind auf das Konto "Gehälter" 4120 (SKR 03) bzw. 6020 (SKR 04) zu buchen. Als Gegenkonto ist das Konto "Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt" 8611 (SKR 03) bzw. 4947 (SKR 04) zu verwenden.
Buchungssatz:
Gehälter |
|
an Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Pauschale Methode zur Berechnung des privaten Nutzungsanteils eines Arbeitnehmers
Herr Huber stellt seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung, den dieser auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen darf. Der Bruttolistenpreis des Firmenwagens hat im Zeitpunkt der Erstzulassung 35.700 EUR betragen. Die Wohnung des Arbeitnehmers liegt 15 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Der Arbeitnehmer führt kein Fahrtenbuch, sodass Herr Huber die pauschale 1-%-Methode anwenden und die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ebenfalls pauschal ermitteln muss.
Privatnutzung pro Monat 35.700 EUR × 1 % |
357,00 EUR |
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pro Monat 35.700 EUR × 0,03 % = 10,71 EUR × 15 km = |
160,65 EUR |
als Sachbezug sind zu erfassen (Bruttowert) |
517,65 EUR |
die Umsatzsteuer kann mit 19/119 herausgerechnet werden |
82,65 EUR |
Nettobetrag = Bemessungsgrundlage |
435,00 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4120/ 6020 |
Gehälter |
517,65 |
8611/ 4947 |
Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt |
435,00 |
|
|
|
1776/ 3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
82,65 |
3 Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung
Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, erfolgt die private Nutzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Dadurch treten folgende Konsequenzen ein:
- Für den Arbeitnehmer ist die Möglichkeit, den Firmenwagen privat nutzen zu können, ein geldwerter Vorteil (Sachbezug), den er als Arbeitslohn versteuern muss.
- Der Arbeitnehmer erhält diesen Vorteil, weil er seinem Arbeitgeber dafür seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
- Die Höhe des Sachbezugs richtet sich nach den Regelungen in § 8 Abs. 2 EStG.
Da die private Nutzung durch den Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu erfassen ist, handelt es sich für den Unternehmer insgesamt um einen betrieblichen Vorgang, sodass bezogen auf das Unternehmen immer eine 100 %ige betriebliche Nutzung vorliegt.
Der Arbeitgeber erfasst den geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer gem. § 8 Abs. 2 EStG. Dabei sind die Fahrten für die private Nutzung wie folgt zu erfassen: Fahrten für die
Nutzungsart |
1. Variante (pauschale Ermittlung) |
2. Variante (tatsächliche Kosten) |
Privatnutzung |
1 % vom Bruttolistenpreis + Sonderausstattung bei Elektro-/Plug-In-Elektrohybrid-Fahrzeugen und Überlassung ab 2019: 1 % vom halben bzw. einem viertel Bruttolistenpreis |
anteilige tatsächliche Kosten, die auf die privat gefahrenen Kilometer entfallen (lt. Fahrtenbuch) bei Elektro-/Plug-In-Elektrohybrid- Fahrzeugen und Überlassung ab 2019: Abschreibung/ Leasingrate, Miete sind zu 50 % bzw. 25 % abzusetzen |
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte |
0,03 % pro Monat bzw. 0,002 % pro Fahrt vom Bruttolistenpreis bei Elektro-/Plug-In-Elektrohybrid-fahrzeugen und Überlassung ab 2019: vom halben bzw. einem viertel Bruttolistenpreis |
anteilige tatsächliche Kosten, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen (lt. Fahrtenbuch) bei Elektro-/Plug-In-Elektrohybrid-fahrzeugen und Überlassung ab 2019: Abschreibung/ Leasingrate, Miete sind zu 50 % bzw. 25 % anzusetzen |
Familienheimfahr... |