Das beschriebene Berechnungsverfahren ist im Prinzip einfach. Der feste prozentuale Monatsbetrag führt aber immer dann zu praktischen Problemen, wenn verschiedene Fahrzeuge oder ein Firmenfahrzeug nur teilweise für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden. Dasselbe gilt, falls der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen hat. Die 0,03 %-Monatsspauschale berücksichtigt die Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Darauf, wie oft im Kalendermonat das Fahrzeug tatsächlich zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird, kommt es nicht an. So ist z. B. ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall durch die Höhe des prozentualen Nutzungswerts bereits pauschal berücksichtigt.
Ebenso verhält es sich am Anfang bzw. am Ende des Nutzungszeitraums, wenn der Firmenwagen nicht während des ganzen Monats überlassen wird. Der monatliche 1 %-Betrag für die Privatnutzung wie auch die monatliche Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen ungekürzt für den vollen Kalendermonat angesetzt werden.
0,03 %-Zuschlag für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte
Ein Arbeitnehmer erhält ab dem 28.2. einen neu angeschafften Firmenwagen zu einem Bruttolistenpreis von 25.080 EUR. Einzelaufzeichnungen über die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegen dem Lohnbüro nicht vor. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 10 km.
Der geldwerte Vorteil für den Monat Februar berechnet sich wie folgt:
Geldwerter Vorteil für Privatnutzung (1 % von 25.000 EUR) |
250 EUR |
Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 % × 25.000 EUR × 10 km) |
75 EUR |
lohnsteuerpflichtiger Sachbezug Firmenwagen für den Monat Februar |
325 EUR |
Eine Kürzung des geldwerten Vorteils für den Monat Februar ist nicht zulässig. Sowohl der monatliche Betrag von 1 % als auch die monatliche Entfernungspauschale sind für den vollen Kalendermonat anzusetzen. Bei dem im Beispielsfall dargestellten Sachverhalt empfiehlt es sich, den Firmenwagen nur für volle Kalendermonate zu überlassen, also erst zu Beginn des Folgemonats. Der Ansatz des geldwerten Vorteils für den Monat Februar wäre dadurch entfallen.
Wie bereits ausgeführt, ist der zusätzliche geldwerte Vorteil i. H. v. 0,03 % unabhängig davon, ob und wie oft im Monat der Arbeitnehmer seinen Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt.
Bei einem ganztägigen Einsatz beim Arbeitgeber pro Woche wird der Betriebssitz des Arbeitgebers nur noch dann zur ersten Tätigkeitsstätte, wenn der Firmenwageninhaber dieser ortsfesten betrieblichen Einrichtung arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet ist.
Aufgrund der erweiterten Begriffsdefinition verlangt die Finanzverwaltung auch in diesen Fällen den Ansatz des vollen Monatsbetrags i. H. v. 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises als zusätzlichen geldwerten Vorteil bei der Firmenwagenbesteuerung im Rahmen der 1 %-Methode, wenn der Arbeitgeber nicht von der tageweisen Berechnung nach der 0,002 %-Pauschale Gebrauch macht.
Wie bei der Berechnung des 1 %-Betrags für die Privatnutzung kann die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Betriebskosten zu keiner Kürzung des 0,03 %-Zuschlags für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte führen.
Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug an weniger als 180 Arbeitstagen im Kalenderjahr für Arbeitgeberfahrten, etwa weil aufgrund der geänderten Arbeitswelt in Coronazeiten der Arbeitsplatz erste Tätigkeitsstätte nur noch an wenigen Arbeitstagen im Kalendermonat aufsucht wird, kann der geldwerte Vorteil von 0,03 % nicht entfallen. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall die Möglichkeit, zur 0,002 %-Tagespauschale zu wechseln.