Rz. 20
§ 3 ErbStG bestimmt, was als "Erwerb von Todes wegen" und was als vom "Erblasser zugewendet" gilt.[1] Der Begriff "Erwerb von Todes wegen" bildet den Oberbegriff für Erwerbsvorgänge, die durch den Tod eines Menschen (Erbfall) ausgelöst werden. Die Aufzählung in § 3 ErbStG ist weitgehend an erbrechtliche Rechtsinstitute angelehnt, jedoch werden auch einige Vermögensvorteile als Erwerb aus Anlass des Todes eines Menschen erfasst, die außerhalb eines Nachlasses anfallen.[2]
Rz. 21
einstweilen frei
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