Rz. 100
Neben der "laufenden" Besteuerung einer Familienstiftung durch die Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG greifen ggf. weitere Besteuerungstatbestände ein.[1] Dies sind bei der Errichtung der Stiftung von Todes wegen der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG[2], der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG[3], die sog. Zustiftung als freigebige Zuwendung unter Lebenden i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG[4] und die Aufhebung einer Stiftung bzw. die Auflösung eines Vereins i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG.[5] Wird eine Familienstiftung durch Satzungsänderung in eine gemeinnützige Stiftung umgewandelt, ist deren Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG steuerfrei.[6] Satzungsmäßige laufende Ausschüttungen an die Destinatäre sind erbschaft- und schenkungsteuerfrei.[7]
Rz. 101–149
einstweilen frei
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