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Das Abzugsverbot des § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG betrifft zunächst Vermögensgegenstände, die nach § 13 Abs. 1 ErbStG uneingeschränkt steuerfrei sind. Ist der Erwerb in vollem Umfang befreit[1], so sind auch Schulden und Lasten in vollem Umfang nicht abzugsfähig. Das gilt selbst dann, wenn die Schulden und Lasten den Wert des steuerbefreiten Vermögensgegenstands überschreiten. Wegen dieser ungünstigen Auswirkung eines "Schuldenüberhangs" kann der Stpfl. auf die Steuerbefreiung aus § 13 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 ErbStG durch Erklärung verzichten.[2]

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