2.11.1 Allgemeines
Rz. 130
Die §§ 13–16 BewG regeln die Bewertung von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen sowohl für den Berechtigten als auch für den Verpflichteten. Sie sind grundsätzlich bei allen Vermögensarten anzuwenden, soweit die Berechtigungen bzw. Verpflichtungen nicht Teile wirtschaftlicher Einheiten sind, die als Ganzes zu bewerten sind. Beim Betriebsvermögen kommen die §§ 13–16 BewG daher nur bei der Ermittlung des Substanzwerts in Betracht.
Rz. 131
Wiederkehrende Nutzungen sind Vorteile, die der Berechtigte kraft eines dinglichen oder obligatorischen Rechts aus einem nicht in seinem Eigentum stehenden Wirtschaftsgut zieht. Von besonderer Bedeutung sind der Nießbrauch, also das Recht die Nutzungen aus einer Sache oder einem Recht zu ziehen, sowie dingliche oder obligatorische Wohnungsrechte. Nutzungen aus eigenem Recht sind nicht nach §§ 13 ff. BewG zu bewerten, weil das Eigentum an einem Wirtschaftsgut das Recht der Nutzung in sich trägt und die künftigen Erträge daher durch den Ansatz des Vermögens abgegolten sind.
Rz. 132
Wiederkehrende Leistungen sind laufende Bezüge, die von den Früchten eines Wirtschaftsguts unabhängig sind und auf die der Berechtigte für einen bestimmten Zeitraum einen schuldrechtlichen Anspruch hat. Hierzu gehören insbesondere Renten. Darunter sind laufende Bezüge in Geld oder Geldeswert zu verstehen, auf die der Berechtigte aufgrund eines Stammrechts für eine gewisse Zeit einen Anspruch hat, sodass die periodisch wiederkehrenden Bezüge auf einem einheitlichen Stammrecht (Rentenrecht) beruhen und dessen Erträge darstellen. Ein bewertungsfähiges Rentenrecht ist auch vorhanden, wenn der Empfänger zwar keinen einklagbaren Anspruch auf die Leistungen hat, aber mit Sicherheit mit dem fortlaufenden Bezug der Leistungen rechnen kann. Renten können entweder als Leibrenten gezahlt werden, deren Laufzeit von der Lebensdauer einer bestimmten Person abhängt, oder als Zeitrenten; keine Renten sind bloße Kaufpreisraten.
Rz. 133
Für die Zwecke der Bewertung ergeben sich folgende Unterscheidungen:
- Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind
- immerwährende Nutzungen oder Leistungen
- Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer ohne den Sonderfall der lebenslänglichen Nutzungen oder Leistungen
- lebenslängliche Nutzungen oder Leistungen
- Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
- Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen und Leistungen
Rz. 134
Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen werden mit ihrem Kapitalwert zum Stichtag angesetzt. Der Kapitalwert entspricht der Summe der in der Zukunft zu erwartenden, auf den Stichtag abgezinsten Nutzungen oder Leistungen. Die in den §§ 13–16 BewG zur Ermittlung des Kapitalwerts vorgesehenen Zinssätze und Vervielfältiger beruhen auf langjährigen Durchschnittswerten.
2.11.2 Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind
Rz. 135
Auf bestimmte Zeit beschränkte Nutzungen oder Leistungen liegen vor, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder von einem sicher eintretenden Ereignis abhängt, dessen Zeitpunkt sich am Bewertungsstichtag bestimmen lässt. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 BewG ist der Kapitalwert mit dem aus Anlage 9a zum BewG zu entnehmenden Vervielfältiger des Jahreswerts anzusetzen. Die sich daraus ergebenden Kapitalwerte sind unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 % errechnet worden und bilden den Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise. Höchstens ist ein Vervielfältiger von 18,6 anzuwenden, der unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 % und bei Annahme mittelschüssiger Zahlungsweise für immerwährende Leistungen gilt.
Bei einer aufgeschobenen Zeitrente ist der Kapitalwert auf den Beginn des 1. Zahlungszeitraums zu ermitteln und wie eine unverzinsliche Kapitalforderung auf den Stichtag abzuzinsen. Dies gilt auch dann, wenn der Aufschubzeitraum weniger als ein Jahr beträgt. Steht der Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung noch gar nicht fest, weil er von einem Ereignis abhängt, dessen Eintritt ungewiss ist, handelt es sich um eine aufschiebend bedingte Rente, die nach § 4 BewG erst bei Bedingungseintritt zu berücksichtigen ist.
Rz. 136
Ist die Dauer des auf bestimmte Zeit befristeten Rechts außerdem dur...