Rz. 110
Auch die Einlage eines stillen Gesellschafters ist eine Kapitalforderung, die grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen ist. Der Ansatz eines vom Nennwert abweichenden Werts setzt auch bei ihr voraus, dass die Kündbarkeit für längere Zeit ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn das Gesellschaftsverhältnis im Besteuerungszeitpunkt noch mehr als 5 Jahre währen wird. Diese Frage ist auch bei der stillen Einlage nicht nach der gesetzlichen Kündigungsfrist gem. §§ 234, 132 HGB zu beurteilen, nach der jeder Beteiligte die stille Gesellschaft mit 6-monatiger Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen kann, sondern danach, ob die Umstände des Bewertungsstichtages erwarten lassen, dass die stille Einlage noch für längere Zeit stehen bleiben wird.
Rz. 111
Da die stille Einlage nach § 232 HGB regelmäßig eine Beteiligung am Gewinn und Verlust des Geschäftsinhabers vermittelt, ist die Höhe der "Verzinsung" nach dem in der Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich zu erwartenden Jahresertrag zu beurteilen. Nach R B 12.4 S. 4 ErbStR 2019 ist der Durchschnittsertrag möglichst aus den Gewinnanteilen der letzten 3 Wirtschaftsjahre vor dem Besteuerungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahr herzuleiten. Ein Abschlag wegen Unwägbarkeiten soll dabei nicht in Betracht kommen. Die Anknüpfung an den Durchschnitt der Ergebnisse der letzten 3 abgeschlossenen Wirtschaftsjahre entspricht den Grundsätzen, die im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens für die Unternehmensbewertung gelten. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Gewinnanteile nicht ebenso wie im Rahmen der Unternehmensbewertung um Einflüsse aus einmaligen oder ungewöhnlichen Geschäftsvorfällen und ggf. auch aus der Inanspruchnahme steuerlicher Gestaltungsrechte zu bereinigen sind, soweit sich die letzteren auf die Bemessung des dem stillen Gesellschafter zustehenden Gewinnanteils ausgewirkt haben.
Die für die Annahme eines überdurchschnittlich hohen oder niedrigen Ertrags maßgebenden Grenzzinssätze legt R B 12.4 S. 2 und 3 ErbStR 2019 auch im Fall der stillen Einlage auf 9 % bzw. 3 % fest. Auch insoweit wird den besonderen Risiken, die sich im Vergleich zu anderen Kapitalforderungen aus der Gewinnabhängigkeit der "Verzinsung" und der regelmäßig vorgesehenen Verlustbeteiligung ergeben, nicht Rechnung getragen.
Hat die stille Einlage langfristigen Charakter und beträgt der Durchschnittsertrag mehr als 9 % oder weniger als 3 %, ist der Nennwert um den 5-fachen Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsertrag und der Verzinsung um 9 % bzw. 3 % zu erhöhen bzw. zu vermindern.
Beispiel (nach HB 12.4 ErbStH 2019):
Nennwert der Einlage |
40.000 EUR |
Durchschnittsertrag |
7.000 EUR |
"Verzinsung" der Einlage (7.000 EUR/40.000 EUR) = |
17,5 % |
Wert der stillen Einlage:
im Verhältnis zum Nennwert: 100 % + 5 × (17,5 % – 9) = |
142,5 % |
bezogen auf den Nennwert: |
57.000 EUR |
Ist die Vermögenseinlage des typisch stillen Gesellschafters durch Verluste unter den Nennwert gemindert, ist die geminderte Einlage maßgeblich.
Rz. 112
Zur Bewertung der Schuldverpflichtung des Geschäftsinhabers im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens hatte der BFH die Ansicht vertreten, dass es sich um eine besonders geartete Schuld handle, die mit dem Teilwert anzusetzen sei. Dieser entspreche grundsätzlich dem Nennwert der Kapitaleinlage. Diese Entscheidung hat nach neuem Recht keine Bedeutung mehr. Für den Regelfall, dass das Unternehmen als Ganzes bewertet wird, kommt es auf den Wert des einzelnen Schuldpostens nicht an. Und für die Ermittlung des Substanzwerts ist nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG auf den gemeinen Wert der Wirtschaftsgüter und Schulden abzustellen. Dieser ist im Fall einer Kapitalschuld nach § 12 Abs. 1 BewG zu ermitteln, sodass die Schuldverpflichtung des Geschäftsinhabers nach denselben Grundsätzen wie die Einlage des stillen Gesellschafters zu bewerten ist.