Rz. 221
Gem. § 153 Abs. 5 BewG ist § 181 Abs. 1 und 5 AO auf die gesonderte Feststellung der Bedarfswerte entsprechend anzuwenden.
Die gesonderte Feststellung ist daher nur bis zum Eintritt der Feststellungsverjährung zulässig. Die Feststellungsfrist beträgt grundsätzlich 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer gem. § 9 ErbStG entstanden ist. Da die Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung ein entsprechendes Verlangen des Feststellungsfinanzamts voraussetzt, kommt eine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 181 Abs. 1 S. 2 AO erst dann in Betracht, wenn ein darauf gerichteter Verwaltungsakt vor Ablauf der Feststellungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO gegenüber einer der in Betracht kommenden Personen wirksam geworden ist. In diesem Fall beginnt die Feststellungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Feststellungserklärung abgegeben wird, spätestens mit Ablauf des dritten auf die Entstehung der Steuer folgenden Jahres.
Rz. 221a
Nach Ansicht von Hartmann wirkt die Anlaufhemmung mangels originärer Erklärungspflichten nur gegenüber dem oder den Inhaltsadressaten der Aufforderung. Dem ist u. E. nicht zu folgen. Wie sich aus der Ausnahmeregelung des § 181 Abs. 5 AO ergibt, läuft die Feststellungsfrist grundsätzlich gegenüber allen von der Feststellung Betroffenen einheitlich ab. Das Fehlen originärer Erklärungspflichten kann daran nichts ändern. Denn der nach § 181 Abs. 1 S. 1 und 2 AO entsprechend anwendbare § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO setzt nach seinem Wortlaut lediglich voraus, dass eine Steuer- bzw. Feststellungserklärung "einzureichen ist". Diese Voraussetzung ist erfüllt, sobald auch nur eine der in Betracht kommenden Personen hierzu aufgefordert worden ist. Die von Hartmann für seine gegenteilige Auffassung zitierten Entscheidungen des BFH vom 5.5.1999, II R 96/97 und BFH vom 26.10.2006, II R 16/05 betreffen die Reichweite der Steuerfestsetzungsverjährung, wenn nur einer von mehreren Erwerbern oder Gesamtschuldner nach § 31 ErbStG zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert wurde.
Rz. 222
Gem. § 181 Abs. 5 S. 1 AO i. V. m. § 153 Abs. 5 BewG kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Da die Festsetzungsfrist gegenüber jedem Erben bzw. Gesamtschuldner selbstständig läuft, kann dies dazu führen, dass sich die nach § 151 BewG festgestellten Werte gegenüber einzelnen noch auswirken und gegenüber anderen nicht. Auf diese eingeschränkte Wirkung ist in dem Feststellungsbescheid hinzuweisen.
E war Eigentümer eines Grundstücks und wird im Jahr 01 von A und B beerbt. Eine Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts wird nicht angefordert. A wird im Jahr 04 zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert. Gegenüber B unterbleibt auch eine solche Aufforderung. Die Feststellungsfrist läuft mit Ablauf des Jahres 05 ab. Zu diesem Zeitpunkt läuft auch die Festsetzungsfrist gegenüber B ab. Demgegenüber kann die Festsetzungsfrist gegenüber A nicht vor Ablauf des Jahres 08 enden. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt kann daher auch noch ein in seiner Wirkung auf A beschränkter Grundbesitzwert festgestellt werden.
§ 181 Abs. 5 AO gilt über seinen Wortlaut hinaus auch, wenn die gesonderte Feststellung zwar nicht für eine Steuerfestsetzung, aber für eine weitere Feststellung von Bedeutung ist. Dieser Fall kann z. B. dann auftreten, wenn die Feststellung des Betriebsvermögenswerts für einen Anteil am Betriebsvermögen von der Feststellung des Grundbesitzwerts für ein zum Sonderbetriebsvermögen gehörendes Grundstück abhängt.
Rz. 223
Soweit eine nach § 151 Abs. 1 S. 1 BewG erforderliche Bedarfsfeststellung wegen Ablaufs der Feststellungsfrist nicht mehr erfolgen kann, können die gesondert zu bewertenden Vermögensgegenstände im Rahmen davon abhängiger Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzungen nicht mehr erfasst werden. Hatte das Erbschaftsteuerfinanzamt bereits einen Steuerbescheid erteilt, in dem es die gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt hatte, ist dieser Bescheid zu ändern, wenn sich der vorläufige Charakter der insoweit getroffenen Regelung aus ihm ergibt. Ist eine solche Kennzeichnung unterblieben, kommt eine Änderung nur dann in Betracht, wenn dieser noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist.