5.2.1 Begriff der Land- und Forstwirtschaft
Rz. 425
§ 158 Abs. 1 S. 1 BewG grenzt den Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens durch eine tätigkeitsbezogene Begriffsbestimmung ab, die mit der ertragsteuerlichen Definition übereinstimmt. Unter Land- und Forstwirtschaft ist danach die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse zu verstehen. Dieser Sammelbegriff umfasst neben der Land- und Forstwirtschaft auch den Weinbau, den Gartenbau und die sonstigen Betriebszweige.
Nach § 158 Abs. 1 S. 2 BewG werden dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögens alle Wirtschaftsgüter zugerechnet, die nach ihrer Zweckbestimmung dauerhaft dazu bestimmt sind, einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 158 Abs. 1 S. 1 BewG zu dienen. Dies setzt eine planmäßige und ständige Bearbeitung mit dem Ziel voraus, eine angemessene Nutzung in Form eines nachhaltig erzielbaren Rohertrags zu erwirtschaften. Eine Gewinnerzielungsabsicht im ertragsteuerlichen Sinn ist hingegen nicht erforderlich.
Der bewertungsrechtliche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist tätigkeitsbezogen.
Einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb kann auch derjenige unterhalten, dem weder am Grund und Boden noch am Besatz das Eigentum zusteht. Besteht nach diesen Maßstäben ein bewertungsrechtlicher Betrieb der Land- und Forstwirtschaft – etwa in der Hand eines Nießbrauchers –, so gehören zum Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i. S. v. § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG i. V. m. § 160 Abs. 2 BewG Nießbrauchsrechte an Wirtschaftsgütern zumindest dann, wenn diese, wären sie dem Betriebsinhaber unmittelbar zuzurechnen, ihrerseits nach § 160 Abs. 2 BewG zum Wirtschaftsteil gehörten.
Ob der Eigentümer eines nießbrauchsbelasteten Betriebs selbst einen bewertungsrechtlichen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innehat, ist in der Rspr. des BFH nicht abschließend geklärt.
Nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen der Betriebsverpachtung im Ganzen kann darüber hinaus auch beim Verpächter ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb als ruhender Betrieb fortbestehen.
5.2.2 Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörende Wirtschaftsgüter
Rz. 426
§ 158 Abs. 3 BewG präzisiert in positiver Hinsicht, welche Wirtschaftsgüter der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Dazu gehören insbesondere:
- der Grund und Boden, d. h. alle Flächen, die nicht nach § 159 BewG als Grundvermögen zu erfassen sind;
- die Wirtschaftsgebäude, d. h. Gebäude oder Gebäudeteile, die ausschließlich der unmittelbaren Bewirtschaftung des Betriebs und nicht Wohnzwecken dienen;
- die stehenden Betriebsmittel, die wie z. B. das lebende und tote Inventar einem Betrieb längerfristig dienen;
- der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Laufende Betriebsmittel sind solche, die entweder zum Verkauf oder zum Verbrauch im eigenen Betrieb bestimmt sind. Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt nach § 158 Abs. 3 S. 2 BewG ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist. Dieser Bestand kann je nach Art und Lage des einzelnen Betriebs sehr unterschiedlich sein. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung zählen die umlaufenden Betriebsmittel jedoch nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten 5 Jahre nicht überschritten wird. Inwieweit eingeschlagenes Holz bei der forstwirtschaftlichen und Weinvorräte bei der weinbaulichen Nutzung zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gehören, ist in den §§ 171 und 173 BewG geregelt;
- die immateriellen Wirtschaftsgüter, zu denen insbesondere Lieferrechte und von staatlicher Seite gewährte Vorteile gehören, die die Voraussetzungen eines Wirtschaftsguts erfüllen (z. B. Brennrechte, Milchlieferrechte, Jagdrechte und Zuckerrübenlieferrechte);
- die Wohngebäude und der dazugehörende Grund und Boden.
5.2.3 Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörende Wirtschaftsgüter
Rz. 427
§ 158 Abs. 4 BewG grenzt den Umfang der wirtschaftlichen Einheit zum Betriebsvermögen und zum sonstigen Vermögen hin ab. Die Abgrenzung ist im Hinblick auf das anzuwendende Bewertungsverfahren und unter Berücksichtigung der traditionellen Verkehrsanschauung für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen geboten.
Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere
- Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaf...