Rz. 432

§ 160 Abs. 2 BewG definiert in Übereinstimmung mit § 34 Abs. 2 BewG den Wirtschaftsteil und zählt die Nutzungen als Gesamtheit der jeweils hierzu gehörenden Wirtschaftsgüter abschließend auf. Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst

  1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:

    • die landwirtschaftliche Nutzung,
    • die forstwirtschaftliche Nutzung,
    • die weinbauliche Nutzung,
    • die gärtnerische Nutzung,
    • die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
  2. die Nebenbetriebe und
  3. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach Nrn. 1 und 2 gehörenden Wirtschaftsgüter:

    • Abbauland: dazu gehören nach § 160 Abs. 4 BewG die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen);
    • Geringstland: dazu gehören nach § 160 Abs. 5 BewG die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind;
    • Unland: dazu gehören nach § 160 Abs. 6 BewG die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.

Der Begriff Nutzung umfasst alle Wirtschaftsgüter, die einem entsprechenden Zweck dienen. Besteht ein Betrieb nur aus einer Nutzung, entspricht der Wert dieser Nutzung zugleich dem Wirtschaftswert.

5.4.1 Land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

 

Rz. 433

Die landwirtschaftliche Nutzung unterteilt sich in die Nutzungsarten (Betriebsformen) Ackerbau, Milchvieh, sonstiger Futterbau, Veredlung, Pflanzenbauverbund, Viehverbund und Pflanzen- und Viehverbund. Die Einbeziehung der Verbundbetriebe ist vor dem Hintergrund neuer Abgrenzungskriterien unter Rückgriff auf die Daten der Agrarberichterstattung zu sehen.[1]

Die forstwirtschaftliche Nutzung umfasst alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Rohholz dienen. Zum Grund und Boden der forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere alle Flächen, die der Rohholzerzeugung zu dienen bestimmt sind, einschließlich der Wirtschaftswege, Schneisen, Schutzstreifen und Gräben bis zu 5 Metern sowie vorübergehend nicht bestockter Flächen (sog. Blößen). Zum Grund und Boden gehören auch die dem Transport und der Lagerung dienenden Flächen sowie Flächen der Saat- und Pflanzenkämpe, wenn sie zu mehr als 2/3 der Erzeugung von Pflanzen für den eigenen Betrieb dienen. Eingeschlagenes Holz gehört zu den umlaufenden Betriebsmitteln.

Die weinbauliche Nutzung umfasst alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Trauben und der Gewinnung von Wein und Saft aus diesen Trauben dienen. Zum Grund und Boden der weinbaulichen Nutzung gehören alle Ertragsrebflächen sowie weinbauwürdige, aber vorübergehend nicht bestockte Flächen. Gebäude und Gebäudeteile, die der Gewinnung, dem Ausbau und der Lagerung der weinbaulichen Erzeugnisse dienen, rechnen als Wirtschaftsgebäude zur weinbaulichen Nutzung.

Zur gärtnerischen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die den Nutzungsteilen Blumen- und Zierpflanzenbau, Gemüsebau, Obstbau sowie Baumschulen dienen. Saatkämpen, Rebmuttergärten und Rebschulen werden ebenfalls dem Nutzungsteil Baumschulen zugeordnet, es sei denn, sie dienen zu mehr als 2/3 dem Eigenbedarf einer im gleichen Betrieb vorhandenen forstwirtschaftlichen oder weinbaulichen Nutzung. Brach- und Gründüngungsflächen gehören nach der vorgesehenen Nutzung zum Nutzungsteil Baumschulen.

Die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen umfassen alle Wirtschaftsgüter, die den Sondernutzungen und den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen dienen.

[1] Eisele, NWB 2008, 895, 897.

5.4.2 Nebenbetriebe

 

Rz. 434

Nebenbetriebe sind nach § 42 Abs. 1 BewG Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbstständigen gewerblichen Betrieb darstellen.

Nach R 15.5 Abs. 3 S. 1 EStH 2020 liegt ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft vor, wenn

  • überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind

    oder

  • ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen (z. B. organische Abfälle) erzielt, diese be- oder verarbeitet und die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet

und die Erzeugnisse im Rahmen einer 1. Stufe der Be- oder Verarbeitung, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, hergestellt werden.

Der BFH stellt für die Abgrenzung zwischen einem selbstständigen Gewerbebetrieb und einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb in erster Linie auf den Umfang der Veränderung ab, den die landwirtschaftlichen Produkte in dem zu beurteilenden Betrieb erfahren.[1] Ein Nebenbetrieb liegt danach vor, wenn ein Landwirt einen Teil seiner landwirtschaftlichen Erzeugnisse in einem Ladengeschäft absetzt oder nur geringfügig bearbeitete land- und forstwirtschaftliche Urerzeugnisse vermarktet, z. B. wenn Milch haltbar gemacht, in Flaschen gefüllt und verkauft wird oder zu Butter, Quark oder Käse verarbeitet wird u...

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