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Zum Grundvermögen gehört der Grundbesitz nur, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen[1] oder um Betriebsgrundstücke[2] handelt.

Die Abgrenzung des Grundvermögens gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen richtet sich vorrangig nach § 158 BewG. Diese Vorschrift regelt positiv, welcher Grundbesitz zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört und deshalb kein Grundvermögen sein kann.

§ 159 BewG enthält Sondervorschriften darüber, unter welchen Voraussetzungen Flächen, die noch land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, Grundvermögen darstellen. Hiernach sind Flächen stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist.[3] Ausgenommen sind lediglich Hofstellen und mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehende Flächen bis zu 1 ha.[4] Im Übrigen sind land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den im Besteuerungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke dienen werden.[5] Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, gilt dies für die dem Betriebsinhaber gehörenden Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, nur dann, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach 2 Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.[6]

Ehemals landwirtschaftlich genutzte unbebaute Grundstücke, die nicht mehr i. S. d. § 158 Abs. 1 BewG dauernd dazu bestimmt sind, einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen, sind nach § 176 Abs. 1 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen und nach § 179 BewG zu bewerten. Das gilt z. B. für einen früher zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Golfplatz.[7]

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