Rz. 627
Erheblich größere Probleme als bei den übrigen Vermögensarten wirft die Ermittlung des gemeinen Werts bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auf. Bei der Bewertung entsprechenden inländischen Vermögens hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, den gemeinen Wert grundsätzlich nicht als Veräußerungs-, sondern als Fortführungswert zu ermitteln. Soll die Gleichbehandlung ausländischen Vermögens gewahrt werden, die im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der EG nicht nur aus verfassungs-, sondern auch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen geboten ist, muss diese Grundentscheidung auch bei dessen Bewertung beachtet werden. Dies gilt jedenfalls insoweit, als nicht festgestellt werden kann, dass die für die Bewertung des inländischen Vermögens maßgeblichen Gesichtspunkte (Charakter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe als Generationenbetriebe, geringe Zahl von Veräußerungsfällen) für den Belegenheitsstaat keine Geltung haben. Eine unmittelbare Übertragung der Bewertungsvorschriften der §§ 158–175 BewG auf die Bewertung ausländischen Vermögens ist aber deshalb ausgeschlossen, weil sowohl die für die Regelbewertung nach § 163 BewG als auch die für die Ermittlung des Mindestwerts nach § 164 BewG maßgeblichen Werte in den Anlagen 14–18 zum BewG nur für das Inland ausgewiesen werden und das ihnen zugrunde liegende Datenmaterial aus der Agrarberichterstattung überhaupt nur für das Inland zur Verfügung steht.
Rz. 628
Eine Bewertung ausländischen Vermögens, die den für das inländische Vermögen geltenden Grundsätzen entspricht, ist daher nur im Rahmen einer Schätzung möglich. Für die Regelbewertung nach § 163 BewG muss dazu das durchschnittliche Ertragsniveau inländischer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu dem der Betriebe des ausländischen Staats in Beziehung gesetzt werden. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass nach § 31 Abs. 2 S. 2 BewG Geldschulden nicht zum ausländischen Grundvermögen gehören, während die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verbindlichkeiten bei der Bewertung inländischen Vermögens durch den Absatz der Zinsaufwendungen abgegolten sind. Für die Ermittlung des Mindestwerts nach § 164 BewG muss das am Belegenheitsort herrschende Pachtpreisniveau ermittelt werden; der Wert des Besatzkapitals dürfte sich nur dadurch ermitteln lassen, dass die für die Wertansätze maßgeblichen inländischen Verhältnisse zu denen des Belegenheitsstaats in Beziehung gesetzt werden. Zur Gewinnung der Daten sind die Möglichkeiten der zwischenstaatlichen Amtshilfe auszuschöpfen; soweit es sich um die Bewertung von Vermögen in anderen EG-Mitgliedstaaten handelt, kann möglicherweise auch auf Datenmaterial der für die Landwirtschaft zuständigen Dienststellen der Kommission zurückgegriffen werden.