Rz. 610
Der Vorab-Abschlag gilt sowohl bei unbeschränkter als auch bei beschränkter Steuerpflicht (§ 2 ErbStG). Allerdings wird der Abschlag immer nur für den Erwerb von begünstigtem Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) gewährt.
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