Rz. 717

Die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag müssen im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer (§ 9 Abs. 1 ErbStG) seit mindestens 2 Jahren vereinbart worden sein. Bei Kapitalgesellschaften werden Änderungen des Gesellschaftsvertrags erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam (§ 54 GmbHG, § 181 AktG). Bei Personengesellschaften ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebend. Eine rückwirkende Änderung des Gesellschaftsvertrags ist nicht möglich.

 

Rz. 718

Die Beschränkungen im Gesellschaftsvertrag müssen nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung noch mindestens 20 Jahre (weitgehend) unverändert bestehen bleiben. Änderungen sind dem FA innerhalb eines Monats anzuzeigen und können rückwirkend zu einer Nachversteuerung führen.

 

Rz. 719

In vielen Fällen wird der Erwerber, dem ein Vorab-Abschlag gewährt worden ist, die Einhaltung dieser Beschränkungen nicht (mehr) überwachen und kontrollieren können (z. B. ein Erwerber, der nach Ablauf der 7-jährigen Behaltefrist seinen Gesellschaftsanteil an einen Mitgesellschafter verkauft und aus der Gesellschaft ausscheidet). Gesellschaftsrechtlich dürfte es auch kaum möglich sein, etwaige Änderungen des Gesellschaftsvertrags von der Zustimmung von Personen abhängig zu machen, die nicht mehr Gesellschafter sind. In solchen Fällen sollten aber zumindest außerhalb des Gesellschaftsvertrags entsprechende vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.

 

Rz. 720

Die Vereinbarungen sollten darüber hinaus durch Vertragsstrafen angemessen sanktioniert werden. Etwaige Schäden werden oftmals schwer zu ermitteln bzw. zu beweisen sein.

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