Rz. 735

Das BVerfG hat die Möglichkeit der Optionsverschonung nicht beanstandet.[1]

 

Rz. 736

Nach Auffassung des BVerfG kann der Gesetzgeber den Erwerb von unternehmerischem Vermögen nicht nur weitgehend, sondern auch vollständig von der Erbschaft- und Schenkungsteuer freistellen. Damit ist auch die Vollverschonung i. H. v. 100 % verfassungsrechtlich zulässig. Die Möglichkeit der Vollverschonung muss dabei nicht auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt werden. Vielmehr ist auch beim Erwerb von großen Unternehmen eine vollständige Steuerbefreiung grundsätzlich möglich (vorbehaltlich einer Bedürfnisprüfung im Einzelfall).

 

Rz. 737

Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[2] hat der Gesetzgeber demnach von einer Streichung der Optionsverschonung oder eine Reduzierung des Verschonungsabschlags abgesehen.

 

Rz. 738–740

einstweilen frei

[1] BVerfG v. 17.12.2014, 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, DStR 2015, 31.
[2] BGBl I 2016, 2464, BStBl I 2016, 1202.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?