Rz. 735
Das BVerfG hat die Möglichkeit der Optionsverschonung nicht beanstandet.[1]
Rz. 736
Nach Auffassung des BVerfG kann der Gesetzgeber den Erwerb von unternehmerischem Vermögen nicht nur weitgehend, sondern auch vollständig von der Erbschaft- und Schenkungsteuer freistellen. Damit ist auch die Vollverschonung i. H. v. 100 % verfassungsrechtlich zulässig. Die Möglichkeit der Vollverschonung muss dabei nicht auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt werden. Vielmehr ist auch beim Erwerb von großen Unternehmen eine vollständige Steuerbefreiung grundsätzlich möglich (vorbehaltlich einer Bedürfnisprüfung im Einzelfall).
Rz. 737
Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[2] hat der Gesetzgeber demnach von einer Streichung der Optionsverschonung oder eine Reduzierung des Verschonungsabschlags abgesehen.
Rz. 738–740
einstweilen frei
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen