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Für Großerwerbe von mehr als 26 Mio. EUR gelten besondere Regelungen für die steuerliche Begünstigung. Dies betrifft weniger als 1 % aller Fälle. Der Verschonungsabschlag gilt nur bis zu einem Erwerb von begünstigtem Vermögen von 90 Mio. EUR. Der Steuererlass gilt dagegen auch bei größeren Erwerben. Eine betragsmäßige Höchstgrenze ist insoweit nicht vorgesehen.

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