Rz. 123

Eine Reduzierung des Verschonungsabschlags von 85 % bzw. 100 % kommt nur bei einem Großerwerb von mehr als 26 Mio. EUR in Betracht (§ 13c ErbStG).

 

Rz. 124

Bei einem Erwerb von begünstigten Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR kann der Erwerber zwischen 2 möglichen Anträgen wählen:

  • Der Erwerber kann (unwiderruflich) beantragen, dass der Verschonungsabschlag i. H. v. 85 % bzw. 100 % für den die Grenze von 26 Mio. EUR überschreitenden Erwerb entsprechend reduziert wird (§ 13c Abs. 1 ErbStG). Dieser Antrag schließt einen Antrag auf einen Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung aus (§ 13c Abs. 2 S. 6 ErbStG).
  • Der Erwerber kann (widerruflich) einen Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung beantragen (§ 28a ErbStG). Dies ist allerdings dann nicht mehr möglich, wenn der Erwerber zuvor einen Antrag auf einen reduzierten Verschonungsabschlag gestellt hat (§ 28a Abs. 8 ErbStG).
 

Rz. 125

Bei mehreren Erwerbern steht das Antragsrecht jedem Erwerber einzeln zu. Mehrere Erwerber können den Antrag auch getrennt voneinander und unterschiedlich stellen.

 

Rz. 126–130

einstweilen frei

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