Rz. 137

Ein Antrag auf Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung kommt nur bei einem Großerwerb von mehr als 26 Mio. EUR in Betracht (§ 28a ErbStG).[1]

 

Rz. 138

Bei einem Erwerb von begünstigten Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR kann der Erwerber zwischen 2 möglichen Anträgen wählen (R E 13a.2 Abs. 1 S. 4 ErbStR 2019):

  • Der Erwerber kann (widerruflich) einen Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung beantragen (§ 28a ErbStG). Dies ist allerdings dann nicht mehr möglich, wenn der Erwerber zuvor einen Antrag auf einen reduzierten Verschonungsabschlag gestellt hat (§ 28a Abs. 8 ErbStG).
  • Der Erwerber kann (unwiderruflich) beantragen, dass der Verschonungsabschlag i. H. v. 85 % bzw. 100 % für den die Grenze von 26 Mio. EUR überschreitenden Erwerb entsprechend reduziert wird (§ 13c Abs. 1 ErbStG). Dieser Antrag schließt einen Antrag auf einen Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung aus (§ 13c Abs. 2 S. 6 ErbStG).
 

Rz. 139

Bei mehreren Erwerbern steht das Antragsrecht jedem Erwerber einzeln zu. Mehrere Erwerber können den Antrag auch getrennt voneinander und unterschiedlich stellen.

Davon unberührt bleibt die Möglichkeit eines Steuererlasses nach den allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung (§ 227 AO).

 

Rz. 140–144

einstweilen frei

[1] S. R E 28a.1 ErbStR 2019.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?