Rz. 36

Abschmelzungsmodell[1] und Erlassmodell[2] schließen sich gegenseitig aus. Der Erwerber kann die eine oder die andere Verschonung beantragen, nicht aber beide. Die beiden Verschonungsmodelle können auch nicht miteinander kombiniert werden.[3]

 

Rz. 37

Bei einem Erwerb von begünstigten Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR kann der Erwerber zwischen 2 Anträgen wählen:

  • Der Erwerber kann (unwiderruflich) beantragen, dass der Verschonungsabschlag i. H. v. 85 % bzw. 100 % für den die Grenze von 26 Mio. EUR überschreitenden Erwerb entsprechend reduziert wird.[4] Dieser Antrag schließt einen Antrag auf einen Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung[5] aus.[6]
  • Der Erwerber kann (widerruflich) einen Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung beantragen.[7] Dies ist allerdings dann nicht mehr möglich, wenn der Erwerber zuvor einen Antrag auf einen reduzierten Verschonungsabschlag gestellt hat.[8]
 

Rz. 38

Bei mehreren Erwerbern steht das Antragsrecht jedem Erwerber einzeln zu. Mehrere Erwerber können den Antrag auch getrennt voneinander und unterschiedlich stellen.

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