Rz. 69

Abschmelzungsmodell (§ 13c ErbStG) und Erlassmodell (§ 28a ErbStG) schließen sich gegenseitig aus.[1] Der Erwerber kann die eine oder die andere Verschonung beantragen, nicht aber beide. Die beiden Verschonungsmodelle können auch nicht miteinander kombiniert werden.

 

Rz. 70

Bei einem Erwerb von begünstigten Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR kann der Erwerber zwischen 2 möglichen Anträgen wählen:

  • Der Erwerber kann (unwiderruflich) beantragen, dass der Verschonungsabschlag i. H. v. 85 % bzw. 100 % für den die Grenze von 26 Mio. EUR überschreitenden Erwerb entsprechend reduziert wird (§ 13c Abs. 1 ErbStG). Dieser Antrag schließt einen Antrag auf einen Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung aus (§ 13c Abs. 2 S. 6 ErbStG).
  • Der Erwerber kann (widerruflich) einen Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung beantragen (§ 28a ErbStG). Dies ist allerdings dann nicht mehr möglich, wenn der Erwerber zuvor einen Antrag auf einen reduzierten Verschonungsabschlag gestellt hat (§ 28a Abs. 8 ErbStG).
 

Rz. 71

Bei mehreren Erwerbern steht das Antragsrecht jedem Erwerber einzeln zu. Mehrere Erwerber können den Antrag auch getrennt voneinander und unterschiedlich stellen.

 

Rz. 72–74

einstweilen frei

[1] R E 28a.1 Abs. 1 und 2 ErbStR 2019.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?