Rz. 304
Die Lohnsumme ist das entscheidende Kriterium dafür, ob die vom Gesetzgeber mit den Verschonungsregelungen beabsichtigte "Arbeitsplatzwirkung" erreicht wird. Dabei wurde nicht an eine (aus dem Arbeits-, Bilanz- oder Steuerrecht) bereits bekannte Größe angeknüpft (s. etwa § 2 Abs. 2 LStDV, § 19 EStG oder § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB), sondern nur für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ein eigener Begriff der Lohnsumme geschaffen.
Rz. 305
Der Begriff der Lohnsumme ist im Gesetz (sehr ausführlich und detailliert) wie folgt geregelt:
Zitat
Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden. Außer Ansatz bleiben Vergütungen an solche Beschäftigte, (Nr. 1) die sich im Mutterschutz (…) befinden oder (Nr. 2) die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden oder (Nr. 3) die Krankengeld (…) beziehen oder (Nr. 4) die Elterngeld (…) beziehen, oder (Nr. 5) die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind (Saisonarbeiter); (…). Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leistungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Zu den Löhnen und Gehältern gehören auch alle von den Beschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern und Zuschlagssteuern auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen der Beschäftigten direkt an den Sozialversicherungsträger und die Steuerbehörde abgeführt werden. Zu den Löhnen und Gehältern zählen alle vom Beschäftigten empfangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, Abfindungen, Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren und vergleichbare Vergütungen.
Rz. 306
Diese Definition der Lohnsumme ist ein besonders abschreckendes Beispiel moderner Steuergesetzgebung. Die amtliche Gesetzesbegründung geht gleichwohl davon aus, dass die Lohnsumme im Allgemeinen "ohne großen Aufwand" zu ermitteln sei. Nach Auffassung der FinVerw ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei inländischen Geschäftsbetrieben von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB) ausgegangen wird. Der Arbeitgeberanteil zu den Sozialabgaben ist dabei nicht zu berücksichtigen.
Rz. 307
Eine Systematisierung des Begriffs der Lohnsumme erscheint kaum möglich, da sich die Legaldefinition auf eine nahezu endlose und sich noch dazu teilweise wiederholende Aufzählung von unterschiedlichsten Lohn- und Vergütungsbestandteilen beschränkt. Darüber hinaus finden sich verschiedene "All-Klauseln" (z. B. "alle Vergütungen") und Auffangregelungen (z. B. "vergleichbare Vergütungen", sodass es wohl kaum Lohnbestandteile geben dürfte, die nicht erfasst sind. Trinkgelder sind in der jetzigen Gesetzesfassung (anders als in früheren Entwürfen) nicht mehr ausdrücklich erwähnt, dürften aber unter den Tatbestand der "vergleichbaren Vergütung" fallen.
Rz. 308
Von dem Begriff der Lohnsumme sind u. a. umfasst:
Rz. 309
Neben den Löhnen- und Gehältern dürften insbesondere auch Lohnersatzleistungen (z. B. im Fall von Krankheit oder Schwangerschaft, Urlaubsabgeltung) erfasst sein. Nach Auffassung der FinVerw sind u. a. auch Leistungen zur Altersvorsorge, die durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer getragen wird, zu berücksichtigen.
Rz. 310
Das vom Arbeitgeber von der Bundesanstalt für Arbeit ausgezahlte Kurzarbeitergeld ist von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter nicht abzuziehen.
Rz. 311
Von dem Begriff der Lohnsumme nicht umfasst sind dagegen:
- Vergütungen an Beschäftigte in Mutterschutz (Nr. 1),
- Vergütungen an Auszubildende (Nr. 2; s. §§ 1 ff. BBiG),
- Vergütungen an Langzeitkranke (Nr. 3),
- Vergütungen an Beschäftigte in Elternzeit (Nr. 4),
- Vergütungen an Saisonarbeiter (Nr. 5),
- Einkommensteuern, Sozialbeiträge und Abgaben, die vom Arbeitgeber zu entrichten sind.
Rz. 312
Die Ausnahme für "Saisonarbeiter" (Nr. 5) gilt nicht nur für die beispielhaft erwähnten Saisonarbeiter, sondern auch für Beschäftigte, die "nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind" (s. § 13a Abs. 3 S. 7 Nr. 5 ErbStG).
Rz. 313
Von dem Begriff der Lohnsumme nicht umfasst sind ferner Vergütungen für Leiharbeitnehmer. Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer des Verleihers und nicht des Entleihers (§§ 1 ff. AÜG). Der Entleiher zahlt an den Verleiher eine Vergütung für die Überlassung der Leiharbeiter. Das an den Verleiher zu zahlende Entgelt gehört nicht zu den...