Rz. 326

Bei (unmittelbaren oder mittelbaren) Beteiligungen an Personengesellschaften (unabhängig von der Beteiligungshöhe) oder an Kapitalgesellschaften (von mehr als 25 %) in EU-/EWR-Mitgliedstaaten sind die Lohnsummen der dort Beschäftigten anteilig mit einzubeziehen (§ 13a Abs. 3 S. 11 und 12 ErbStG).[1]

 

Rz. 327

Die Zurechnung der Lohnsumme von anderen Unternehmen setzt bei Kapitalgesellschaften eine (unmittelbare oder mittelbare) Beteiligung von mehr als 25 % voraus (§ 13a Abs. 3 S. 12 ErbStG).[2] Bei Personengesellschaften erfolgt die Zurechnung der Lohnsumme dagegen unabhängig von der Beteiligungshöhe (§ 13a Abs. 3 S. 11 ErbStG).[3] Der frühere Gesetzeswortlaut war insoweit missverständlich; der Gesetzgeber hat im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[4] klargestellt, dass die Mindestbeteiligung von 25 % nur für Anteile an Kapitalgesellschaften (und nicht auch für Personengesellschaften) gilt.

 

Rz. 328

Im Zusammenhang mit der Lohnsumme werden alle (unmittelbaren und mittelbaren) Beteiligungen erfasst. Steuersystematisch erscheint dies nicht überzeugend. Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften verlangt das Gesetz sonst stets eine "unmittelbare" Beteiligung (§ 13b Abs. 1 Nr. 3, § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG); mittelbare Beteiligungen sind nicht begünstigt.

 

Rz. 329

Nach dem Gesetzeswortlaut werden alle Lohnsummen von Gesellschaften einbezogen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat[5] haben (§ 13a Abs. 3 S. 11 ErbStG). Die Lohnsummen von Gesellschaften in Drittstaaten werden nicht berücksichtigt. Für die Abgrenzung kommt es allein auf den Sitz oder die Geschäftsleitung an. Der Tätigkeitsort der Beschäftigten ist dagegen ohne Bedeutung. Auf die Belegenheit der Betriebsstätte soll es gleichfalls nicht ankommen. Dies gilt gleichermaßen für Kapital- und Personengesellschaften.[6]

 

Rz. 330

Im Falle einer Betriebsaufspaltung sind die Lohnsummen der Beschäftigten der Besitz- und der Betriebsgesellschaft zusammenzuzählen (§ 13a Abs. 3 S. 13 ErbStG).[7]

 

Rz. 331

Die sachgerechte Ermittlung der Lohnsumme in Konzern- und Umwandlungsfällen ist umstritten. Die FinVerw hat ihre Auffassung in mehreren Erlassen anhand von Beispielen dargestellt. Die skizzierten Fälle sind allerdings recht kompliziert und die Lösungen nur schwer nachvollziehbar. Eine gesetzliche Grundlage für die jeweilige Ermittlung der Lohnsumme ist zudem kaum erkennbar.[8]

 

Rz. 332–335

einstweilen frei

[1] R E 13a.4 Abs. 2 S. 11 ff., R E 13a.6 S. 4 und R E 13a.7 ErbStR 2019 und die amtliche Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/7918, S. 34 und BR-Drs. 4/08, S. 54, s. dazu auch die zahlreichen Bsp.der FinVerw in H E 13a.6 und 13a.7 ErbStR 2019.
[2] S. dazu R E 13a.7 Abs. 3 ff. ErbStR 2019.
[3] R E 13a.7 Abs. 2 ff. ErbStR 2019.
[4] BGBl I 2016, 2464, BStBl I 2016, 1202.
[5] Zu Großbritannien und den Folgen des Brexit s. o. Rz. 37.
[6] S. dazu auch die tabellarischen Übersichten der FinVerw in H E 13a.7 (2) und H E 13a.7 (3) ErbStR 2019.
[7] R E 13a.4 S. 15 und 16 und R E 13a7 Abs. 1 S. 9 und 10 ErbStR 2019.
[8] S. dazu R E 13a.7 und 8 ErbStR 2019 und H E 13a.7 und H E 13a.8 ErbStR 2019, s. dazu ausführlich u. a. Knittel, ErbStB 2019, 293; Knittel, ErbStB 2019, 108 und 138; Korezkij, DB 2019, 2482; Kowanda, ErbStB 2018, 14.

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