Karlheinz Konrad, Dr. Thomas Wachter †
Rz. 660
Der Nettowert des Verwaltungsvermögens wird (vorbehaltlich des jungen Verwaltungsvermögens und der jungen Finanzmittel, § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG) wie begünstigtes Vermögen behandelt, soweit er 10 % des (um den Nettowert des Verwaltungsvermögens, § 13b Abs. 6 ErbStG, gekürzten) gemeinen Werts des Betriebsvermögens nicht übersteigt (unschädliches Verwaltungsvermögen).
Rz. 661
Im Bericht des Finanzausschusses wurde die Regelung wie folgt begründet (BT-Drs. 18/8911, 43):
Zitat
Wie im Regierungsentwurf wird ein Teil des nicht begünstigten Vermögens (Verwaltungsvermögen) wie begünstigtes Vermögen behandelt. Nahezu jeder Betrieb benötigt zur Gewährleistung seiner unternehmerischen Unabhängigkeit und seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einen gewissen Umfang an Vermögen, das nicht unmittelbar der originären Betriebstätigkeit dient. Dieses Vermögen wird zur Kapitalstärkung und Sicherung der operativen Zwecke benötigt, insbesondere um einen Finanzierungspuffer im Betrieb vorzuhalten und flexibel in das Unternehmen investieren zu können. Aus diesem Grund soll typisierend und pauschalierend ein Teil des Nettowerts des Verwaltungsvermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt und auch verschont werden (unschädliches Verwaltungsvermögen). Die Wertgrenze wird auf 10 Prozent des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten gemeinen Werts des Betriebsvermögens festgelegt. Diese Wertgrenze (10 Prozent-Quote) hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 – nicht beanstandet. Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen ist folgerichtig der gemeine Wert des Betriebs abzüglich des Nettoverwaltungsvermögens, weil das für unschädlich gehaltene Verwaltungsvermögen dem originär der betrieblichen Tätigkeit dienenden Vermögen und nicht dem Verwaltungsvermögen zur Absicherung dient. Durch eine Anknüpfung an den gemeinen Wert des Betriebs abzüglich des Nettoverwaltungsvermögens werden auch Gestaltungen durch Einlage von Verwaltungsvermögen vermieden. Eine Anknüpfung an den gemeinen Wert des Betriebs ohne Abzug des Nettoverwaltungsvermögens würde es ermöglichen, durch Einlage von Verwaltungsvermögen den gemeinen Wert des Betriebs insgesamt zu erhöhen und damit einen höheren absoluten Anteil an Verwaltungsvermögen verschont zu erhalten. Bei der Berechnung des unschädlichen Verwaltungsvermögens bleiben junge Finanzmittel und solches Verwaltungsvermögen unberücksichtigt, das dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen).
Rz. 662
Der Vorschlag des Bundesrats, diesen Kulanzpuffer ganz zu streichen (s. BR-Drs. 353/15, S. 14) wurde zu Recht nicht umgesetzt. Jedes Unternehmen verfügt über einen gewissen Anteil an Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nrn. 1–5 ErbStG). Es erscheint daher aus Gründen der Praktikabilität geboten, einen gewissen Anteil des an sich schädlichen Verwaltungsvermögens generell als unschädlich anzusehen. Verfassungsrechtlich erscheint eine solche pauschale Regelung angesichts der Grenze von 10 % unbedenklich.
Rz. 663–669
einstweilen frei