Rz. 52

Das "begünstigungsfähige Vermögen" umfasst das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Betriebsvermögen und bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 13b Abs. 1 ErbStG; s. dazu R E 13b.3 ErbStR 2019). Die Regelung entspricht inhaltlich weitgehend dem bereits seit 2009 geltenden Recht.[1]

 

Rz. 53

Terminologisch besteht seit dem 1.7.2016 allerdings ein wesentlicher Unterschied: Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Betriebsvermögen und die Anteile an Kapitalgesellschaften werden seit dem 1.7.2016 als "begünstigungsfähiges Vermögen" bezeichnet.[2] Bis zum 30.6.2016 hat der Gesetzgeber diese 3 Vermögensarten noch als begünstigtes Vermögen angesehen.[3]

 

Rz. 54

Seit dem 1.7.2016 ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Betriebsvermögen und die Anteile an Kapitalgesellschaften (nur noch) das "begünstigungsfähige Vermögen".[4] Das "begünstigte Vermögen" wird seit dem 1.7.2016 völlig neu definiert. Das "begünstigte Vermögen" ist (vereinfacht) das begünstigungsfähige Vermögen abzüglich des (Netto-)Verwaltungsvermögens.[5]

 

Rz. 55

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung die Abgrenzung zwischen begünstigtem Vermögen (i. S. v. § 13b Abs. 1 ErbStG a. F.) und nicht begünstigtem Vermögen nicht beanstandet.[6] Für den Gesetzgeber bestand somit kein zwingender Handlungsbedarf.

 

Rz. 56

Die ursprünglichen Überlegungen der Bundesregierung, Anteile an gewerblich geprägten Personengesellschaften und bestimmten Holdinggesellschaften aus dem begünstigungsfähigen Vermögen auszuklammern haben sich nicht durchgesetzt.[7]

 

Rz. 57

einstweilen frei

[1] § 13b Abs. 1 ErbStG a. F.; s. dazu R E 13b.3 ff. ErbStR 2019 und BT-Drs. 16/7918, S. 35 und BR-Drs. 4/08, 55.
[3] § 13b Abs. 1 ErbStG a. F.: "Zum begünstigten Vermögen gehören vorbehaltlich Absatz 2 (…)".
[7] S. BT-Drs. 18/5923, S. 26 und BR-Drs. 353/15, 14.

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