Rz. 111
Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Barry, Nießbrauch an GmbH-Geschäftsanteilen, RNotZ 2014, 401; Blusz, Kapitalmarktrechtliche Besonderheiten bei börsennotierten Aktiengesellschaften in der Nachfolgeplanung, ZEV 2014, 339; Brandi/Mühlmeier, Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Wege vorweggenommener Erbfolgen und Vorbehaltsnießbrauch, GmbHR 1997, 734; Frank, Der Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen, MittBayNot 2010, 96; Fricke, Der Nießbrauch an einem GmbH-Geschäftsanteil – Zivil- und Steuerrecht, GmbHR 1998, 739; Geck, Die steuerlichen Rahmenbedingungen der vorweggenommenen Erbfolge 2003 bis 2013 – ein Rückblick auf ereignisreiche Jahre, ZEV 2013, 169; Geck, Die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt nach Aufhebung des § 25 ErbStG durch das ErbStRG, DStR 2009, 1005; Götz, Ermittlung des Jahreswertes nach § 15 Abs. 3 BewG beim Nießbrauch am GmbH-Geschäftsanteil, ZEV 2019, 571; Götz, Schenkungsteuerliche Risiken beim Vorbehaltsnießbrauch an GmbH-Anteilen?, DStR 2013, 448; Mohr, Der GmbH-Geschäftsanteil im Erbfall, GmbH-StB 2016, 370; Petzoldt, Nießbrauch an Kommanditanteilen und GmbH-Geschäftsanteilen – Zivil- und Steuerrecht, GmbHR 1987, 381, Teil I und GmbHR 1987, 433, Teil II; Reichert/Schlitt, Nießbrauch an GmbH-Geschäftsanteilen, in Festschrift für Hans Flick, 1997, S. 217 ff.; Reichert/Schlitt/Düll, Die gesellschafts- und steuerrechtliche Gestaltung des Nießbrauchs an GmbH-Anteilen, GmbHR 1998, 565; Sass, Der Nießbrauch in der nachfolgerechtlichen Gestaltungspraxis, ErbStB 2019, 82; Wedemann, Ist der Nießbraucher eines Gesellschaftsanteils wie ein Gesellschafter zu behandeln?, ZGR 2016, 798; Wedemann, Das Stimmrecht beim Anteilsnießbrauch im Spiegel von Rechtsvergleichung und Rechtssetzungslehre, NZG 2013, 1281; Werner, Der Nießbrauch an einem GmbH-Geschäftsanteil als Instrument der Unternehmensnachfolge, ZErb 2015, 38.
Rz. 112
Die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter Vorbehaltsnießbrauch ist[1] stets begünstigt. Dies gilt unabhängig davon, wie der Nießbrauch inhaltlich ausgestaltet ist.[2] Der Erwerber muss nicht "Mitunternehmer" werden. Begünstigungsfähig ist der (formale) Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft; dabei kommt es nicht darauf an, mit welchen Rechten dieser Anteil (inhaltlich) ausgestaltet ist.[3]
Rz. 113
Nicht begünstigt ist dagegen die Einräumung eines Zuwendungsnießbrauchs, da in diesem Fall keine Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen werden.[4]
Rz. 114–115
einstweilen frei
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