Karlheinz Konrad, Dr. Thomas Wachter †
Rz. 116
Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Baßler, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht beim Erwerb von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, ZEV 2014, 469; Bockhoff, Ausgesuchte internationale Aspekte des neuen ErbStG, ZEV 2017, 186; Bron, Der Brexit in der Nachfolgeplanung, ErbStB 2016, 177; Corsten/Führich, Europarechtliche Aspekte der Erbschaftsteuerreform, ZEV 2009, 481; Gottschalk, Internationale Unternehmensnachfolge: Ausgewählte Probleme der Steuerbefreiung des Produktivvermögens bei Auslandsberührung, ZEV 2010, 493; Gottschalk, Internationale Unternehmensnachfolge: Qualifikation ausländischer Erwerbe und Bewertungen von Produktivvermögen mit Auslandsberührung, ZEV 2009, 157; Hecht/von Cölln, Auswirkungen des Erbschaftsteuerreformgesetzes auf die Bewertung von ausländischem Grundbesitz, BB 2009, 1212; Hey, Erbschaftsteuer: Europa und der Rest der Welt, DStR 2011, 1149; Jülicher, Praxisprobleme im internationalen Erbschaftsteuerrecht, BB 2014, 1367; Kaminski, Ausgewählte Gestaltungsüberlegungen zur Begrenzung der Belastung mit ausländischer Erbschaftsteuer, Stbg. 2013, 216; Königer, Die Verschonungsbedarfsprüfung des § 28a ErbStG bei (erweitert) beschränkter Steuerpflicht, ZEV 2017, 556; Ley, Das Erbschaftsteuerrecht in der EU, FamRZ 2014, 345; v. Oertzen/Stein, Die Sicherung erbschaftsteuerlicher Vergünstigungen für Drittstaaten-Personengesellschaften durch Organschaften, Ubg. 2011, 353; Peter, Einbeziehung ausländischer Kapitalgesellschaftsanteile in die beschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht unter besonderer Berücksichtigung des US-Nachlasssteuerrechts, ZEV 2014, 475; Regierer/Vosseler, Brexit – Konsequenzen für unentgeltliche Vermögensübertragungen, ZEV 2016, 473; Siemers, Die internationale Unternehmerfamilie – Herausforderungen aus steuerlicher Sicht, IStR 2015, 598; Schmidt/Siegmund, Erbschaftsteuerliche Begünstigung für Unternehmensvermögen im Drittland?, DStZ 2012, 427; Wernsmann, Internationale Doppelbesteuerung als unionsrechtliches Problem, zum Beispiel grenzüberschreitender Erbschaften und Schenkungen, in Festschrift für Manfred Bengel und Wolfgang Reimann, 2012, S. 371 ff.; Wulf, Begünstigte Übertragung von Anteilen an Drittlands-Kapitalgesellschaften nach dem ErbStG?, AG 2012, 710; Wrede, Europarecht und Erbschaftsteuer. Zur Frage der Vereinbarkeit des deutschen Erbschaftsteuerrechts mit dem Recht der Europäischen Union, 2014; Wünsche, Die Abgrenzung der Grundfreiheiten bei der Vererbung von Drittstaatenvermögen – Die Entscheidung Scheunemann im Kontext der bisherigen Rechtsprechung, IStR 2012, 785.
Rz. 117
Die Kapitalgesellschaft muss ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat haben. Dabei ist es ausreichend, wenn entweder der Satzungssitz oder der Ort der Geschäftsleitung innerhalb der EU/EWR liegen. Ohne Bedeutung ist demgegenüber, wo das Vermögen der Gesellschaft belegen ist und welcher Betriebsstätte es dient.
Rz. 118
Anteile an Kapitalgesellschaften in Drittstaaten sind nur dann begünstigt, wenn sie zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat gehören oder dem Betriebsvermögen einer Betriebsstätte in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat dienen.
Rz. 119-120
einstweilen frei