Karlheinz Konrad, Dr. Thomas Wachter †
Rz. 92
Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bachem, Erbschaftsteuer und Kapitalverkehrsfreiheit: eine "never ending story"?, ZEV 2022, 189; Baßler, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht beim Erwerb von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, ZEV 2014, 469; Bockhoff, Ausgesuchte internationale Aspekte des neuen ErbStG, ZEV 2017, 186; Bron, Der Brexit in der Nachfolgeplanung, ErbStB 2016, 177; Corsten/Führich, Europarechtliche Aspekte der Erbschaftsteuerreform, ZEV 2009, 481; Gottschalk, Internationale Unternehmensnachfolge: Ausgewählte Probleme der Steuerbefreiung des Produktivvermögens bei Auslandsberührung, ZEV 2010, 493; Gottschalk, Internationale Unternehmensnachfolge: Qualifikation ausländischer Erwerbe und Bewertungen von Produktivvermögen mit Auslandsberührung, ZEV 2009, 157; Hecht/von Cölln, Auswirkungen des Erbschaftsteuerreformgesetzes auf die Bewertung von ausländischem Grundbesitz, BB 2009, 1212; Hey, Erbschaftsteuer: Europa und der Rest der Welt, DStR 2011, 1149; Jülicher, Erbschaftsteuerliche Nachlassplanung gegenüber dem anglo-amerikanischen Rechtskreis, BB 2021, 1815; Jülicher, Neue Chancen im deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht durch die EU-Güterrechtsverordnung, ZErb 2021, 205; Jülicher, Praxisprobleme im internationalen Erbschaftsteuerrecht, BB 2014, 1367; Kaminski, Ausgewählte Gestaltungsüberlegungen zur Begrenzung der Belastung mit ausländischer Erbschaftsteuer, Stbg. 2013, 216; Königer, Die Verschonungsbedarfsprüfung des § 28a ErbStG bei (erweitert) beschränkter Steuerpflicht, ZEV 2017, 556; Kamps, Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, ErbR 2020, 626; Kamps, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht, ErbR 2020, 707; Kamps, Wegzug und Beendigungen der deutschen Erbschaftsteuerpflicht, ErbR 2020, 855;
Königer, Die Verschonungsbedarfsprüfung des § 28a ErbStG bei (erweitert) beschränkter Steuerpflicht, ZEV 2017, 556; Ley, Das Erbschaftsteuerrecht in der EU, FamRZ 2014, 345; v. Oertzen/Stein, Die Sicherung erbschaftsteuerlicher Vergünstigungen für Drittstaaten-Personengesellschaften durch Organschaften, Ubg. 2011, 353; v. Oertzen/Windeknecht, Die mittelbar gehaltene Kapitalgesellschaftsbeteiligung als Inlandsvermögen?, IStR 2021, 509; Olbing, Vermeidung der Mehrfachbesteuerung bei Erbschaften, ErbR 2021, 121; Peter, Einbeziehung ausländischer Kapitalgesellschaftsanteile in die beschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht unter besonderer Berücksichtigung des US-Nachlasssteuerrechts, ZEV 2014, 475; Regierer/Vosseler, Brexit – Konsequenzen für unentgeltliche Vermögensübertragungen, ZEV 2016, 473; Siemers, Die internationale Unternehmerfamilie – Herausforderungen aus steuerlicher Sicht, IStR 2015, 598; Schmidt/Siegmund, Erbschaftsteuerliche Begünstigung für Unternehmensvermögen im Drittland?, DStZ 2012, 427; Wernsmann, Internationale Doppelbesteuerung als unionsrechtliches Problem, zum Beispiel grenzüberschreitender Erbschaften und Schenkungen, in Festschrift für Manfred Bengel und Wolfgang Reimann, 2012, S. 371 ff.; Wulf, Begünstigte Übertragung von Anteilen an Drittlands-Kapitalgesellschaften nach dem ErbStG?, AG 2012, 710; Wrede, Europarecht und Erbschaftsteuer. Zur Frage der Vereinbarkeit des deutschen Erbschaftsteuerrechts mit dem Recht der Europäischen Union, 2014; Wünsche, Die Abgrenzung der Grundfreiheiten bei der Vererbung von Drittstaatenvermögen – Die Entscheidung Scheunemann im Kontext der bisherigen Rechtsprechung, IStR 2012, 785.
Rz. 93
Betriebsvermögen ist auch dann begünstigungsfähig, wenn es einer Betriebsstätte in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat dient. Die Gleichbehandlung ist europarechtlich geboten. Den Steuerpflichtigen treffen in diesen Fällen allerdings erhöhte Nachweispflichten.
Rz. 94
Die Regelung wurde im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016 nicht geändert. Gleichwohl wurde die Begünstigung in dem Bericht des Finanzausschusses nochmals wie folgt begründet:
Zitat
Neben inländischem Betriebsvermögen ist auch entsprechendes Betriebsvermögen begünstigungsfähig, das einer Betriebstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient. Nicht begünstigungsfähig ist der Erwerb ausländischen Betriebsvermögens in Drittstaaten. Hierzu gehört auch das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben, deren wirtschaftliche Einheit sich ausschließlich auf Drittstaaten erstreckt und das Vermögen einer in einem Drittstaat belegenen Betriebsstätte eines inländischen Gewerbebetriebs, eines Betriebs in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums. Begünstigungsfähig ist dagegen ausländisches Betriebsvermögen in Drittstaaten, wenn es als Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft Teil einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist.
Rz. 95
Danach ist Betriebsvermögen begünstigungsfähig, wenn es einer ...