Rz. 148

Mit der Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sollten die bestehenden Rechtsformunterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften beseitigt werden. Dieses Ziel ist auf der Ebene der Bewertung weitgehend erreicht worden, nicht jedoch auf der Ebene der Verschonung. Gerade das Erfordernis einer Mindestbeteiligung stellt einen erheblichen Nachteil der Kapitalgesellschaft im Vergleich zur Personengesellschaft dar. Bei Personengesellschaften ist der Erwerb von jedem (noch so kleinen) Anteil begünstigt, und zwar unabhängig von dem damit im Einzelfall tatsächlich verbundenen unternehmerischen Einfluss. Die Neuregelung zu den Poolvereinbarungen stellt somit auch einen Beitrag zur gleichheitsgerechten Ausgestaltung der Verschonungsregelung dar. Dem sollte auch bei der Gesetzesauslegung in angemessener Weise Rechnung getragen werden.

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