Rz. 164

Die Anteile verschiedener Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können zur Erreichung der erforderlichen Mindestbeteiligung nur dann zusammengerechnet werden, wenn sie untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen, oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigener zu übertragen (Verfügungsbeschränkung) und (nicht oder) das Stimmrecht gegenüber nicht gebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben (Stimmrechtsbindung).

 

Rz. 165

Der Gesetzgeber spricht im Zusammenhang mit dem Nachsteuertatbestand[1] nicht von Stimmrechtsbindung, sondern von "Stimmrechtsbündelung". Ein inhaltlicher Unterschied dürfte damit nicht verbunden sein.[2]

 

Rz. 166–168

einstweilen frei

[2] So wohl auch die FinVerw in R E 13a.17 ErbStR 2019, wo der Begriff der Stimmrechtsbindung verwendet wird.

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