Rz. 164
Die Anteile verschiedener Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können zur Erreichung der erforderlichen Mindestbeteiligung nur dann zusammengerechnet werden, wenn sie untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen, oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigener zu übertragen (Verfügungsbeschränkung) und (nicht oder) das Stimmrecht gegenüber nicht gebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben (Stimmrechtsbindung).
Rz. 165
Der Gesetzgeber spricht im Zusammenhang mit dem Nachsteuertatbestand[1] nicht von Stimmrechtsbindung, sondern von "Stimmrechtsbündelung". Ein inhaltlicher Unterschied dürfte damit nicht verbunden sein.[2]
Rz. 166–168
einstweilen frei
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