Rz. 480

Zum Verwaltungsvermögen gehören ferner "Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt."[1] Die Regelung gilt seit dem 1.1.2009 inhaltlich weitgehend unverändert.[2]

 

Rz. 481

Diese Regelung war bereits in den ursprünglichen Gesetzentwürfen vorgesehen (§ 28a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b ErbStG).[3] Der Gesetzgeber sieht in solchen Anteilen an Kapitalgesellschaften eine lediglich kapitalmäßige Beteiligung, die nicht begünstigungswürdig ist. Dies gilt unabhängig davon, welche Bedeutung die Beteiligung im jeweiligen Einzelfall für das Unternehmen tatsächlich hat.

 

Rz. 482

Die Vorschrift entspricht spiegelbildlich der Regelung zum begünstigungsfähigen Vermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Unmittelbare Beteiligungen von mehr als 25 % an einer Kapitalgesellschaft (Mindestbeteiligung) gehören grundsätzlich zum begünstigungsfähigen Vermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG). Umgekehrt gehören unmittelbare Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft von 25 % oder weniger zum schädlichen Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 2 S. 1 ErbStG).

 

Rz. 483

Die Regelung gilt für Anteile an (in- und ausländischen) Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Es kommt nicht darauf an, wo die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung hat (anders als bei § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG). Der Anteil des Verwaltungsvermögens am Vermögen der Kapitalgesellschaft ist gleichfalls ohne Bedeutung. Eine Beteiligung von 25 % oder weniger an einer Kapitalgesellschaft gehört somit selbst dann schädliches Verwaltungsvermögen, wenn die Kapitalgesellschaft selbst über kein Verwaltungsvermögen verfügt.

 

Rz. 484

Als Verwaltungsvermögen gelten nur "unmittelbare" Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Mittelbare Beteiligungen sind nicht erfasst.

 

Rz. 485

Für die Qualifikation als Verwaltungsvermögen kommt es allein auf die formale Höhe der Beteiligung am Nennkapital der Kapitalgesellschaft an. Ohne Bedeutung ist dagegen, welche Gesellschafterrechte mit der Beteiligung im Einzelfall tatsächlich verbunden sind. Die gesetzliche Vermutung, dass es sich bei einer Beteiligung i. H. v. 25 % oder weniger um keine unternehmerische Beteiligung handelt, ist zwingend und kann nicht widerlegt werden. Maßgebend ist immer die Beteiligungsquote der jeweiligen Gesellschaft und nicht etwa die durchgerechnete Beteiligungsquote des Gesellschafters.[4]

 

Rz. 486

Bei Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehören hat grundsätzlich eine Zusammenrechnung zu erfolgen. Der Mitunternehmeranteil besteht aus dem Anteil an dem Gesamthandsvermögen und dem Sonderbetriebsvermögen. Dementsprechend müssen die Anteile im Sonderbetriebsvermögen und die Anteile im Gesamthandsvermögen zusammengerechnet werden.[5]

 

Rz. 487

Für das Erreichen der Mindestbeteiligung von 25 % werden die Anteile von mehreren Gesellschaftern zusammengerechnet, wenn eine entsprechende Poolvereinbarung (mit Verfügungsbeschränkung und Stimmrechtsbindung) vorliegt.[6] Für den Verwaltungsvermögenstest kommt es allein darauf an, ob im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) eine wirksame Poolvereinbarung besteht. Die spätere Aufhebung der Verfügungsbeschränkung oder Stimmrechtsbindung ist insoweit unschädlich.[7]

 

Rz. 488

Die FinVerw geht davon aus, dass bei Gesellschaften, die in einem Konzern unter einheitlicher Leitung stehen, eine gesonderte Poolvereinbarung grundsätzlich nicht erforderlich ist (R E 13b.20 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019). Eine Rechtsgrundlage dafür besteht allerdings nicht.[8]

 

Rz. 489

Für Beteiligungen von Banken und Versicherungen ist jeweils eine Rückausnahme vorgesehen (§ 13b Abs. 4 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 ErbStG).[9] Danach sind Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von 25 % oder weniger kein Verwaltungsvermögen, wenn sie dem Hauptzweck des Gewerbebetriebes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts (§ 1 Abs. 1 und 1a KWG) oder eines Versicherungsunternehmens (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VAG) dienen.[10] Für andere Finanzunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften gilt die Rückausnahme nicht. Der Regelung lässt sich auch kein allgemeiner Rechtsgedanke entnehmen, dass alle Unternehmen, deren Hauptzweck in dem Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besteht, über kein Verwaltungsvermögen verfügen.

 

Rz. 490

Die Vorschrift (des § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG) gilt nur für Anteile an "Kapitalgesellschaften". Beteiligungen an Personengesellschaften sind nicht erfasst.

 

Rz. 491

Bis zum 30.6.2016 gehörten auch Beteiligungen an Tochtergesellschaften (gleich welcher Rechtsform), bei denen das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % betrug, zum Verwaltungsvermögen.[11] Diese Regelung ist seit dem 1.7.2016 vollständig entfallen. Eine inhaltliche Änderung ist damit aber nicht verbunden.[12] Der Wegfall der Regelung ist vielmehr dem neuen Verwaltungsvermögenstest und der Streichung der 50 % Quote geschuldet. Bei Beteiligungen an Tochtergesellschaften erfolgt seit dem 1.7.2016...

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