Karlheinz Konrad, Dr. Thomas Wachter †
Rz. 547
Bei jedem Unternehmen muss neben (und vor dem) Vermögensverwaltungstest ein Finanzmitteltest durchgeführt werden (s. dazu R E 13b.23 Abs. 1 ErbStR 2019 und die Bsp. in H E 13b.13 ErbStR 2019). Dabei muss zunächst der Bestand und der gemeine Wert der Finanzmittel festgestellt werden.
Rz. 548
Zu den Finanzmitteln gehören nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung "Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen" (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG, s. dazu die Auflistung in R E 13b.23 Abs. 2 ErbStR 2019 und die tabellarische Übersicht in H E 13b.22 ErbStR 2019).
Rz. 549
Zahlungsmittel sind insbesondere Bargeld, Kassenguthaben und Schecks. Geschäftsguthaben sind die Guthaben auf den Geschäftskonten bei Kreditinstituten (u. a. auch Sichteinlagen, Spareinlagen, Festgeldkonten). Geldforderungen sind Forderungen, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sind. Kryptowährungen (wie z. B. Bitcoins) sind als Finanzinstrumente zu qualifizieren und daher als Finanzmittel (i. S. v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) einzustufen.
Rz. 550
Andere Forderungen sind alle anderen Forderungen, und zwar unabhängig von dem Gegenstand, auf den sie gerichtet sind und unabhängig von der Person des Gläubigers und des Schuldners.
Rz. 551
Umstritten ist insbesondere, ob zu den anderen Forderungen nur Geldforderungen oder auch Sachforderungen gehören. Im Schrifttum wird aufgrund des Gesetzeswortlauts "Geldforderungen und andere Forderungen" ganz überwiegend davon ausgegangen, dass nur sonstige, auf Geld gerichtete Forderungen (und keine Sachforderungen) umfasst sind. Dies ist auch die Auffassung der FinVerw (R E 13b.23 Abs. 2 ErbStR 2019: "sonstige auf Geld gerichtete Forderungen aller Art").
Rz. 552
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gehören auch dann zu den Finanzmitteln, wenn sie auf der allgemeinen unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens beruhen. Die FinVerw sieht insoweit keine Möglichkeit zu einer einschränkenden Gesetzesauslegung. Das FG Münster hat dem nunmehr in einer nicht rechtskräftigen Entscheidung zu Recht widersprochen. Danach verkörpern geleistete Anzahlungen Sachleistungsansprüche und stellen keine auf Geld gerichteten Forderungen dar. Der Ausgang des Revisionsverfahrens (BFH II R 36/20) bleibt abzuwarten.
Rz. 553
Der Begriff der Finanzmittel umfasst darüber hinaus auch Forderungen gegen verbundene Unternehmen oder Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
Rz. 554
Der Gesetzeswortlaut sieht keine Einschränkung für Geldforderungen eines Gesellschafters gegen seine Gesellschaft vor, sodass auch Gesellschafterdarlehen erfasst sind. Das Gesellschafterdarlehen ist dem jeweiligen Gesellschafter alleine zuzurechnen.
Ausführlich zu Beteiligungen an Personengesellschaften und Finanzmitteln im Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen wird aus Sicht der FinVerw in R E 13b.23 Abs. 9 ErbStR 2019 vorgetragen. Zu jungen Finanzmitteln im Sonderbetriebsvermögen s. R E 13b.23 Abs. 10 ErbStR 2019 und die Beispiele in H E 13b.23 ErbStR 2019.
Rz. 555
Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nennwert zu bewerten. In Einzelfällen (z. B. bei unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Forderungen, uneinbringlichen Forderungen) sind entsprechende Wertberichtigungen vorzunehmen.
Rz. 556–559
einstweilen frei