Rz. 570
Von den Finanzmitteln ist sodann der gemeine Wert der Schulden abzuziehen.[1] Schulden sind die Verbindlichkeiten.[2] Zu den Schulden rechnen auch die Rückstellungen. Dies gilt auch dann, wenn für die Rückstellungen ein Passivierungsverbot besteht.[3]
Rz. 571
Rücklagen sind dagegen nicht abzugsfähig.[4] Nicht abzugsfähig sind ferner (passive) Rechnungsabgrenzungsposten.[5]
Rz. 572
Von den Finanzmitteln sind alle Schulden abzuziehen.
Rz. 573
Es kommt nicht darauf an, ob die Schulden in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Finanzmitteln stehen. Unklar ist, ob die allgemeine Begrenzung des Schuldenabzugs bei "Verwaltungsvermögen" (§ 13b Abs. 8 S. 2 ErbStG) auch für den Schuldenabzug bei Finanzmitteln gilt. Dafür könnte sprechen, dass es sich bei der Regelung in § 13b Abs. 8 ErbStG um eine allgemeine Regelung handelt, die auf alle Bereiche des Verwaltungsvermögenstests anwendbar ist. Dagegen spricht aber, dass der Schuldenabzug für Finanzmittel in § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besonders geregelt wurde. Diese Regelung ist abschließend. Der Gesetzgeber hat in § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG auch nicht auf § 13b Abs. 8 ErbStG verwiesen.
Rz. 574–580
einstweilen frei
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