Rz. 46

Die Vorschrift gilt nur für zeitlich getrennt ausgeführte Schenkungen. Davon ist auszugehen, wenn unterschiedliche Zuwendungszeitpunkte vorliegen und keine Verknüpfung zwischen beiden Zuwendungen im Sinne einer einheitlichen Schenkung vorliegen.[1]

 

Rz. 47

Das Verbot der Verrechnung eines negativen Erwerbs (hier stellt sich allerdings die Frage, ob von einer unentgeltlichen Zuwendung an den Schenker überhaupt gesprochen werden kann) mit einem positiven gilt nicht nur, wenn der erste Erwerb negativ war, sondern auch, wenn der erste zwar positiv, der zweite aber negativ ist.

 

Rz. 48

Werden jedoch durch einen "einheitlichen Schenkungsvertrag"[2] Vermögenswerte mit positivem und negativem Wert zugewendet, so sind die Werte intern zu saldieren und im Ergebnis ausgleichsfähig.[3]

[3] Kugelmüller-Pugh, in V/S/W, ErbStG, 2020, § 14 Rz. 42 f.

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