Rz. 65

Die erneute Berücksichtigung des Freibetrags eines früheren in dem unmittelbar folgenden 10-Jahreszeitraum hat nach Ansicht des BFH nicht dadurch zu geschehen, dass bei der Berechnungsgrundlage der Steuer auf den Gesamterwerb ein zweiter Freibetrag angesetzt wird. Vielmehr muss bei der Berechnung der Steuer für die erste Schenkung nach Ablauf eines 10-Jahreszeitraums zu der Berechnungsgrundlage der Steuer, "die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre"[1] der Freibetrag max. in der Höhe des neuen Erwerbs, im Übrigen aber in der Höhe zugerechnet werden, in der er durch eine jetzt nicht mehr innerhalb des 10-Jahreszeitraums liegende Schenkung verbraucht worden war. Sofern der Freibetrag nicht voll ausgeschöpft wird, lebt der Rest bei der folgenden Schenkung unter den gleichen Voraussetzungen auf.[2]

[2] Vgl. H E 14.1 Abs. 4 ErbStH 2019; Meincke, DStR 2007, 273, 279.

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