Rz. 50
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. c ErbStG ist teilweise an § 1 Abs. 2 EStG angelehnt; im Einzelnen kann auf die für § 1 Abs. 2 EStG maßgeblichen Grundsätze zum erfassten Personenkreis zurückgegriffen werden. Unbeschränkt steuerpflichtig aufgrund Inländereigenschaft sind danach
- deutsche Staatsangehörige und die zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen,
- die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- die in einem aktiven Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen (inländische Gebietskörperschaft, etwa Bund, Land oder Gemeinde; inländische Personalkörperschaft, etwa Religionsgemeinschaft),
- für hoheitliche oder schlicht hoheitliche Dienste Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse (Kasse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, nicht notwendig die Körperschaft, zu der das Dienstverhältnis besteht) beziehen
- und in dem ausländischen Wohnsitzstaat (Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) nur in einem der deutschen beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu Erbschaftsteuer herangezogen werden.
Rz. 51
Die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. c ErbStG steht unabhängig neben der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG. Eigenständige Bedeutung erlangt die Regelung für deutsche Auslandsbedienstete somit erst 5 Jahre nach Aufgabe des letzten inländischen Wohnsitzes.
Rz. 52
Bei der Frage, ob Auslandsbedienstete in dem ausländischen Wohnsitzstaat in einem der deutschen beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zur Erbschaftsteuer herangezogen werden, ist nicht abstrakt auf die subjektive Steuerpflicht als solche, sondern den Umfang der tatsächlichen Steuerpflicht im ausländischen Staat abzustellen.
2.2.3.1 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Rz. 53
Die steuerliche Behandlung der Angehörigen der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem Wiener Übereinkommen über die diplomatischen Beziehungen (WÜD) vom 1.4.1961 und nach dem Wiener Übereinkommen über die konsularischen Beziehungen (WÜK) vom 24.4.1963.
Die steuerlichen Vorschriften der beiden Abkommen sind nicht nur im Verhältnis zu den Vertragsstaaten anzuwenden. Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen gilt Folgendes:
Rz. 54
Nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen gilt Folgendes:
- Berufskonsularbeamte und Bedienstete des Verwaltungs- und technischen Personals sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sind gem. Art. 4...