Rz. 61

Haben Familienstiftungen oder -vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) ihre Geschäftsleitung oder Ihren Sitz im Inland, tritt für sie unbeschränkte Steuerpflicht ein. Die Begriffe des Sitzes und der Geschäftsleitung sind in § 10 AO (Geschäftsleitung) und § 11 (Sitz) legal definiert.[1]

 

Rz. 62

Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf das Vermögen der Familienstiftung oder des -vereins insgesamt, also auch auf dessen Auslandsvermögen.[2]

 

Rz. 63

Hat die Familienstiftung oder der -verein Sitz oder Geschäftsleitung nicht im Inland, tritt keine beschränkte Steuerpflicht ein. Dies ergibt sich daraus, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG die beschränkte Steuerpflicht in "allen anderen Fällen für den Vermögensanfall" vorschreibt; hierbei bleibt § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG außen vor, weil dieser Tatbestand nicht von einem Vermögensanfall handelt. Familienstiftungen oder -vereine, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz nicht im Inland haben, sind demgemäß mit ihrem Inlandsvermögen nicht der Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterworfen.[3] Diese Besteuerungslücke, die zu Gestaltungen einlädt, lässt sich im Licht der Vorgaben des BVerfG[4] kaum noch rechtfertigen.[5]

 

Rz. 64–89

einstweilen frei

[1] Zu den Einzelheiten s. Kratzsch, in Schwarz/Pahlke, AO, §§ 10 und 11 AO.
[2] S.a. Wachter, ZErb 2016, 323.
[3] Meincke/Hannes/Holtz, § 2 ErbStG Rz. 18; Eisele, in Kapp/Ebeling, § 2 ErbStG Rz. 15.
[5] Zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Ersatzerbschaftsteuer vgl. BVerfG v. 8.3.1983, 2 BvL 27/81, BVerfGE 63, 312; s. a. v. Löwe/du Roi Droege, ZEV 2006, 530, 531.

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