Rz. 61
Haben Familienstiftungen oder -vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) ihre Geschäftsleitung oder Ihren Sitz im Inland, tritt für sie unbeschränkte Steuerpflicht ein. Die Begriffe des Sitzes und der Geschäftsleitung sind in § 10 AO (Geschäftsleitung) und § 11 (Sitz) legal definiert.[1]
Rz. 62
Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf das Vermögen der Familienstiftung oder des -vereins insgesamt, also auch auf dessen Auslandsvermögen.[2]
Rz. 63
Hat die Familienstiftung oder der -verein Sitz oder Geschäftsleitung nicht im Inland, tritt keine beschränkte Steuerpflicht ein. Dies ergibt sich daraus, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG die beschränkte Steuerpflicht in "allen anderen Fällen für den Vermögensanfall" vorschreibt; hierbei bleibt § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG außen vor, weil dieser Tatbestand nicht von einem Vermögensanfall handelt. Familienstiftungen oder -vereine, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz nicht im Inland haben, sind demgemäß mit ihrem Inlandsvermögen nicht der Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterworfen.[3] Diese Besteuerungslücke, die zu Gestaltungen einlädt, lässt sich im Licht der Vorgaben des BVerfG[4] kaum noch rechtfertigen.[5]
Rz. 64–89
einstweilen frei
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen