Rz. 326
Alle Verschonungsregelungen für begünstigtes Vermögen gelten auch für die Erbersatzsteuer von Familienstiftungen (s. § 13a Abs. 11, § 13c Abs. 3, § 13d Abs. 4, § 28 Abs. 2, § 28a Abs. 7 ErbStG).
Rz. 327
Danach kann eine Familienstiftung mit einem Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR bei der Erbersatzsteuer zwischen einem reduzierten Verschonungsabschlag aufgrund des Abschmelzungsmodells (§ 13c Abs. 3 ErbStG) und einem Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a Abs. 7 ErbStG) wählen. Zusätzlich kann die Familienstiftung auch eine Stundung der Erbersatzsteuer beantragen (§ 28 Abs. 2 ErbStG).
Rz. 328
Bemessungsgrundlage für die Erbersatzsteuer ist das Vermögen der Familienstiftung. Das im Zeitpunkt der Steuerentstehung vorhandene Stiftungsvermögen tritt bei der (fiktiven) Erbersatzsteuer an die Stelle des sonst maßgeblichen Vermögensanfalls des Erwerbers (§ 10 Abs. 1 S. 7 ErbStG).
Rz. 329
Bei Familienstiftungen mit begünstigtem Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) kommt es somit darauf an, ob dieses am maßgeblichen Stichtag (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) die Grenze von 26 Mio. EUR überschreitet. Familienstiftungen haben bei der fiktiven Erbersatzsteuer nicht die Möglichkeit, die Grenze von 26 Mio. EUR durch die Aufteilung ihres Vermögens mehrfach in Anspruch zu nehmen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber lediglich eine Verdopplung des persönlichen Freibetrags vorgesehen (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG), nicht aber auch der Freigrenze von 26 Mio. EUR.
Rz. 330
Für die Ermittlung der Grenze von 26 Mio. EUR werden alle Erwerbe innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet (§ 13a Abs. 1 S. 2 ff. ErbStG). Die Erbersatzsteuer wird nur alle 30 Jahre erhoben (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Die Grenze von 26 Mio. EUR wird für Zwecke der Erbersatzsteuer aber nicht etwa verdreifacht.
Rz. 331
In der Praxis sollte das Vermögen der Familienstiftung nach Möglichkeit so strukturiert werden, dass es aus begünstigtem Vermögen besteht und dieses den Wert von 26 Mio. EUR nicht überschreitet. Ausschüttungen an die Familienstiftung von Unternehmen sollten daher nach Möglichkeit erst nach dem Tag der Steuerentstehung beschlossen werden. Umgekehrt sollte die Familienstiftung Ausschüttungen an ihre Destinatäre möglichst noch vor dem Stichtag vornehmen. Neben Barausschüttungen sind dabei (nach Maßgabe der Stiftungssatzung) insbesondere auch Sachausschüttungen (vor allem von nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen) in Betracht zu ziehen. Ausschüttungen an die Destinatäre unterliegen bei diesen der Einkommensteuer.
Rz. 332–334
einstweilen frei