1.1 Die Fortentwicklung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG
Rz. 1
Durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)
ist ein neuer § 2a in das ErbStG eingefügt worden. Mit dieser Gesetzesänderung reagierte der Steuergesetzgeber auf die grundlegenden Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG).
Rz. 2
Eine wesentliche Neuerung des MoPeG mit steuerlichen Folgewirkungen ist die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft in § 705 Abs. 2 BGB n. F., mit der die zivilrechtliche Rechtsprechung des BGH der letzten beiden Jahrzehnte eine gesetzliche Normierung erfahren hat. Der Gesetzgeber des MoPeG unterscheidet zwischen rechtsfähigen Gesellschaften wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht rechtsfähigen Gemeinschaften wie der Erbengemeinschaft und der ehelichen Gütergemeinschaft.
Rz. 3
Durch das MoPeG ergeben sich ferner Neuerungen bei den Gesellschafterbeiträgen gem. § 709 BGB n. F. und bei der Beschlussfassung in der Gesellschaft gem. § 714 BGB n. F., wodurch sich die Personengesellschaften bereits deutlich an die Kapitalgesellschaften annähern. § 707a BGB n. F. sieht zudem vor, dass sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ein Gesellschaftsregister eintragen lassen kann. Dieser staatliche Mitwirkungsakt ist jedoch anders als bei juristischen Personen wie einer AG oder GmbH nicht konstitutiv für die Erlangung der Rechtsfähigkeit. An die Eintragung knüpfen sich stattdessen weitere Rechtsfolgen wie die Umwandlungsfähigkeit gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n. F. Auch wird die Außengesellschaft – ähnlich wie eine Kapitalgesellschaft – gem. § 712 BGB n. F. bei Ausscheiden eines Gesellschafters regelmäßig nicht mehr aufgelöst.
Rz. 4
Gleichwohl bleiben wesentliche Unterschiede zwischen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften erhalten. Die Personengesellschaft wird trotz Rechtsfähigkeit nicht zu einer juristischen Person. Ferner bleiben für Personengesellschaften der Grundsatz der Selbstorganschaft (jetzt §§ 715, 720 BGB n. F.), die persönliche Haftung der Gesellschafter (jetzt § 721 BGB n. F.) und der Verzicht auf körperschaftliche Strukturen prägend. Auch setzt die Rechtsfähigkeit der Personengesellschaft keinen staatlichen Mitwirkungsakt wie eine Registereintragung voraus.
Rz. 5
In der Vermögenszuordnung ist der durch das MoPeG bewirkte Wandel am augenfälligsten. Gem. § 718 Abs. 1 BGB a. F. bildeten vor dem Inkrafttreten des MoPeG die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter. Dementsprechend konnte der Gesellschafter gem. § 719 BGB a. F. nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen und auch nicht die Teilung verlangen. Der durch das MoPeG neu gefasste § 713 BGB n. F. bestimmt nunmehr, dass die Beiträge der Gesellschafter und die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten Vermögen der Gesellschaft werden. Bei einem Gesellschafterwechsel wird gem. § 712 BGB n. F. der Anteil an der Gesellschaft übertragen. Ein Ab- und Anwachsung des Anteils am Gesamthandsvermögen unterbleibt somit künftig.
Rz. 6
Im MoPeG verzichtete der Gesetzgeber auf eine ausdrückliche Festlegung, ob das Gesamthandsprinzip vollständig abgeschafft worden ist. Auch die Begründung des Regierungsentwurfs des MoPeG lässt dies nicht mit der wünschenswerten Eindeutigkeit erkennen: "In dem Entwurf wird klargestellt, dass die für die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten nicht den Gesellschaftern zur gesamten Hand, sondern der Gesellschaft gehören (§ 713 BGB-E). Damit tritt an die Stelle eines gesamthänderisch gebundenen Vermögens der Gesellschafter ein Vermögen der Gesellschaft. Mit dem Verzicht auf das Gesamthandsprinzip geht zwar eine gewisse natürliche Erklärung für bestimmte Strukturmerkmale der Personengesellschaften verloren. Das zwingt aber nicht dazu, die Unterscheidung zwischen diesen und den juristischen Personen einzuebnen."
Rz. 7
Im Schrifttum findet sich ein breites Spektrum an Auffassungen. Eine verbreitete Meinung geht von der vollständigen Aufgabe der Gesamthand aus, während andere in der gesetzlichen Regelung eine Kodifikation der Lehre von der rechtsfähigen Gesamthandsgemeinschaft erblicken.
Rz. 8
Mit der Ablösung der Gesamthand kommt es zu einer neuen Vermögenszuordnung des ehemaligen Gesamthandsvermögens. Gem. § 705 Abs. 2 BGB n. F. in Verbindung mit § 713 BGB n. F. ist das Gesellschaftsvermögen jetzt der Gesellschaft zugeordnet. Die Gesellschafter sind nicht mehr dinglich an den Gegenständen des Gesellschaftsvermögens berechtigt.
Rz. 9
Das MoPeG war vom Deutschen Bundestag im Sommer 2021 kurz vor Ende der ...